Steuern & Strukturen

0 %, 1 % oder 5 %? Warum Steuersätze international fast nichts miteinander vergleichen

Paraguay 0 %, Georgien 1 %, Malta 5 % – solche Zahlen sehen aus wie ein Steuervergleich. Tatsächlich beschreiben sie vollkommen unterschiedliche Systeme, Bemessungsgrundlagen und Besteuerungszeitpunkte. Wer nur Prozentsätze vergleicht, vergleicht häufig Dinge, die miteinander kaum etwas zu tun haben.

grenzenlos frei Redaktion · 18. Juni 2026 · 11 Min. Lesezeit

0 %. 1 %. 5 %. Drei Zahlen, die in internationalen Steuervergleichen regelmäßig auftauchen. Auf den ersten Blick scheint damit alles geklärt: eine Rangliste, ein Gewinner, eine Entscheidung. Man könnte noch ein paar Länder ergänzen, eine Tabelle daraus machen und anschließend entscheiden, wohin man auswandert.

Das Problem ist nur: Diese Zahlen messen nicht dasselbe. Es ist ungefähr so, als würden im Supermarkt drei Packungen Waschmittel nebeneinanderstehen – 0 Euro, 1 Euro, 5 Euro – und erst beim Lesen des Kleingedruckten stellt man fest, dass der erste Preis für eine einzelne Wäsche gilt, der zweite pro Kilogramm und der dritte für die gesamte Packung. Der Preisvergleich war mathematisch korrekt. Und wirtschaftlich vollkommen wertlos.

Bei internationalen Steuervergleichen passiert genau das ständig. Denn ein Steuersatz ist nur der letzte Teil einer Rechnung. Davor liegen Steuersubjekt, Steuerobjekt, Quellenregeln, Bemessungsgrundlage und Besteuerungszeitpunkt. Wer diese Reihenfolge umdreht, beginnt seine Steuerplanung mit dem Ergebnis einer Rechnung, deren Rechenweg er noch gar nicht kennt.

Messinstrumente auf einem Holztisch – Balkenwaage, Messbecher, Lineal, Thermometer, Tafelwaage, Sanduhr und Taschenrechner – jeweils mit einem Prozentschild davor.
Gleiche Zahlen, verschiedene Maßeinheiten: Ein Prozentwert sagt erst etwas aus, wenn klar ist, was überhaupt gemessen wird.

Ein Steuersatz ist nur der letzte Teil einer Rechnung

Die Frage „Wie hoch sind die Steuern in diesem Land?“ klingt vernünftig. Steuerrechtlich ist sie nahezu bedeutungslos.

Denn bevor ein Prozentsatz irgendeine Aussagekraft bekommt, müssen ganz andere Fragen beantwortet werden:

  • Was wird besteuert?
  • Bei wem wird es besteuert?
  • Wo entsteht die Einkunft?
  • Wann entsteht die Steuer?
  • Welche Bemessungsgrundlage wird verwendet?
  • Und erst ganz am Ende: mit welchem Steuersatz?

Wer diese Reihenfolge umdreht, beginnt seine Steuerplanung mit dem Ergebnis einer Rechnung, deren Rechenweg er noch gar nicht kennt.

Paraguay: Die berühmten 0 % sind überhaupt kein Steuersatz

Beginnen wir mit Paraguay. Paraguay wird international regelmäßig mit „0 % auf Auslandseinkommen“ beworben. Das klingt nach einem besonders niedrigen Einkommensteuersatz. Tatsächlich beschreibt die Null etwas vollkommen anderes.

Paraguay folgt grundsätzlich einem Territorialprinzip. Das bedeutet vereinfacht: Einkünfte paraguayischer Quelle können der paraguayischen Besteuerung unterliegen. Tatsächlich ausländische Einkünfte können außerhalb dieses Besteuerungszugriffs liegen.

Die berühmten 0 % sind deshalb streng genommen häufig überhaupt kein Nullsteuersatz. Die betreffende Einkunft befindet sich vielmehr außerhalb der paraguayischen Bemessungsgrundlage – ein fundamentaler Unterschied, den der Beitrag Paraguay: Territorialbesteuerung heißt nicht automatisch 0 % Steuern ausführlich einordnet.

0 % Steuer und „nicht besteuert“ sind nicht dasselbe

Nehmen wir 100.000 Euro. Wenn ein Staat diese 100.000 Euro erfasst und anschließend einen Steuersatz von 0 % darauf anwendet, beträgt die Steuer null.

Wenn ein anderer Staat sagt: „Diese 100.000 Euro gehören aufgrund unseres Quellenprinzips überhaupt nicht zu den Einkünften, die wir besteuern“, beträgt die Steuer ebenfalls null.

Auf dem Konto sieht das Ergebnis identisch aus. Steuerrechtlich sind es zwei vollkommen unterschiedliche Vorgänge. Und genau deshalb kann die Aussage „Paraguay hat 0 %“ schon begrifflich in die falsche Richtung führen – zumal der Standort weit mehr umfasst als seine Steuersätze, wie der Beitrag Paraguay wird entdeckt: Anatomie eines Landes im Aufschwung zeigt.

Denn paraguayische Einkünfte können sehr wohl besteuert werden

Das Territorialprinzip bedeutet gerade nicht, dass jeder Zahlungseingang aus dem Ausland steuerfrei wäre. Wer in Paraguay lebt und dort persönlich arbeitet, kann paraguayische Einkünfte erzielen – selbst wenn seine Kunden in Europa oder Nordamerika sitzen.

Ein deutscher Unternehmensberater sitzt in Asunción und berät deutsche Unternehmen. Der Kunde sitzt im Ausland. Die Rechnung geht ins Ausland. Das Geld landet auf einem ausländischen Konto. Die Arbeit findet trotzdem in Paraguay statt.

Plötzlich hilft die vermeintliche „0 %“-Zahl überhaupt nicht mehr. Denn zuerst musste die Einkunftsquelle bestimmt werden – und wie weit Gesetzeswortlaut und Verwaltungspraxis bei quellenbasierten Systemen auseinanderliegen können, zeigt der Beitrag Territorialbesteuerung: Gesetz vs. Praxis – Die gefährliche Lücke. Die Null war nie der Ausgangspunkt.

Georgien: Die 1 % sind tatsächlich ein Steuersatz

Nun zu Georgien. Dort existiert für qualifizierende unternehmerisch tätige natürliche Personen mit Small Business Status tatsächlich ein Steuersatz von grundsätzlich 1 % – mit Voraussetzungen, Umsatzgrenzen und Ausschlüssen, die der Beitrag Georgien: Die 1-%-Steuer gibt es wirklich – aber nicht für jeden im Einzelnen behandelt.

Also ist Georgien teurer als Paraguay? Diese Frage ergibt bereits keinen Sinn mehr. Denn die georgischen 1 % beziehen sich auf ein vollkommen anderes steuerliches Konzept.

Hier geht es nicht darum, dass eine Einkunft wegen ihrer ausländischen Quelle außerhalb der Besteuerung bleibt. Es geht um ein besonderes steuerliches Regime für bestimmte unternehmerische Einkünfte. Und noch wichtiger: Die Bemessungsgrundlage ist nicht einfach der klassische Unternehmensgewinn.

Ein Prozent vom Umsatz kann mehr sein als zehn Prozent vom Gewinn

Nehmen wir zwei Unternehmer. Beide erzielen 100.000 Euro Umsatz. Unternehmer A hat kaum Kosten. Sein Gewinn beträgt 90.000 Euro. Unternehmer B benötigt Mitarbeiter, Software, Büroräume und andere Betriebsmittel. Sein Gewinn beträgt nur 20.000 Euro.

Ein Steuersatz von 1 % auf eine umsatzbezogene Bemessungsgrundlage wirkt bei beiden nominell identisch. Bei einer Bemessungsgrundlage von 100.000 Euro wären 1 % zunächst 1.000 Euro.

Für Unternehmer A entsprechen diese 1.000 Euro rund 1,1 % seines Gewinns. Für Unternehmer B entsprechen dieselben 1.000 Euro bereits 5 % seines Gewinns.

Derselbe Steuersatz. Derselbe Umsatz. Vollkommen unterschiedliche wirtschaftliche Belastung. Und schon sehen wir: Selbst innerhalb desselben Steuersystems sagt der Prozentsatz allein erstaunlich wenig.

Malta: Und die 5 % sind wieder etwas völlig anderes

Nun kommt Malta. Auch Malta wird gerne mit einer spektakulären Zahl beworben: 5 %. Nur befinden wir uns jetzt schon wieder in einer anderen Welt.

Malta besitzt einen nominellen Körperschaftsteuersatz von 35 %. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach einer Gewinnausschüttung ein Teil der auf Gesellschaftsebene entrichteten Steuer an den Gesellschafter zurückerstattet werden. Aus diesem Zusammenspiel können effektive Belastungen entstehen, die häufig mit Zahlen wie 5 % beworben werden.

Aber Malta besitzt deshalb nicht einfach einen Körperschaftsteuersatz von 5 %. Zwischen den 35 % und der effektiven Endbelastung liegen mehrere Vorgänge:

  • Gewinn
  • Steuerzahlung
  • Ausschüttung
  • Refund-Anspruch
  • Rückerstattung
  • und möglicherweise weitere steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Gesellschafters

Die 5 % beschreiben also wiederum etwas völlig anderes als die 1 % in Georgien. Wie das maltesische System für natürliche Personen zusätzlich an die Remittance anknüpft, behandelt der Beitrag Malta Non-Dom: Steuerfrei ist hier vor allem ein Missverständnis.

Drei Prozentzahlen – drei verschiedene Fragen

Damit können wir unsere ursprüngliche Tabelle noch einmal betrachten:

  • Paraguay – 0 %: häufig keine paraguayische Besteuerung tatsächlich ausländischer Einkünfte aufgrund des Territorialprinzips.
  • Georgien – 1 %: besonderes Small-Business-Regime auf einer spezifischen, grundsätzlich umsatzbezogenen Bemessungsgrundlage.
  • Malta – 5 %: mögliche effektive Belastung bestimmter Gesellschaftsgewinne nach Anwendung des maltesischen Körperschaftsteuer- und Refund-Systems.

Jetzt wird das Problem sichtbar. Wir vergleichen nicht drei Steuersätze. Wir vergleichen den Umfang eines staatlichen Besteuerungsrechts mit einem Sondersteuersatz auf eine bestimmte Bemessungsgrundlage – und beides mit dem möglichen Endergebnis eines mehrstufigen Körperschaftsteuer- und Rückerstattungssystems.

Dass alle drei Ergebnisse ein Prozentzeichen tragen, ist beinahe das Einzige, was sie gemeinsam haben.

Und Malta macht es noch komplizierter

Denn Malta besitzt zusätzlich für bestimmte dort ansässige, aber nicht domicilierte Personen eine Remittance-Basis-Systematik. Damit kommt eine weitere steuerliche Logik hinzu. Bei bestimmten ausländischen Einkünften kann relevant sein, ob sie nach Malta remittiert werden. Ausländische Kapitalgewinne können wiederum anders behandelt werden.

Plötzlich reicht nicht einmal mehr die Frage: Wo entsteht das Einkommen? Zusätzlich kann relevant werden: Was für eine Einkunft ist es – und wohin fließt sie?

Ein Land besteuert die Quelle. Ein anderes eine bestimmte unternehmerische Bemessungsgrundlage. Ein anderes knüpft bei bestimmten Einkünften zusätzlich an die Remittance an. Und trotzdem stehen im Internet nebeneinander: 0 %. 1 %. 5 %.

Einkommen ist nicht Einkommen

Das Problem reicht noch tiefer. „Einkommen“ ist im internationalen Steuerrecht keine homogene Masse.

  • Arbeitslohn
  • unternehmerisches Einkommen
  • Dividenden
  • Zinsen
  • Mieteinnahmen
  • Veräußerungsgewinne
  • Kapitalgewinne
  • Lizenzzahlungen
  • Ausschüttungen

All diese Einkünfte können innerhalb desselben Landes unterschiedlich behandelt werden. Und anschließend kommt möglicherweise noch ein zweiter Staat hinzu, der ebenfalls ein Besteuerungsrecht beansprucht.

Deshalb kann die Frage „Wie hoch ist die Einkommensteuer in Land X?“ für einen internationalen Unternehmer ungefähr so präzise sein wie: „Was kostet ein Fahrzeug?“ Welches Fahrzeug? Für wen? Für welchen Zweck? Unter welchen Bedingungen?

Auch 10 % sind nicht immer 10 %

Nehmen wir zwei fiktive Staaten. Staat A besteuert den Gewinn mit 10 %. Staat B besteuert den Umsatz mit 10 %.

Ein Unternehmen erzielt 100.000 Euro Umsatz, hat 80.000 Euro Kosten und damit 20.000 Euro Gewinn. Staat A: 10 % von 20.000 Euro = 2.000 Euro. Staat B: 10 % von 100.000 Euro = 10.000 Euro.

Auf der Vergleichsseite steht bei beiden: Steuersatz 10 %. Im zweiten Staat beträgt die Steuerlast das Fünffache. Nicht weil der Steuersatz höher wäre. Sondern weil etwas anderes besteuert wird.

Und dann kommt der Zeitpunkt hinzu

Selbst identische Bemessungsgrundlagen und identische Steuersätze müssen noch nicht zu derselben wirtschaftlichen Wirkung führen. Georgiens Unternehmensbesteuerung zeigt das gut: Dort kann bei regulären Gesellschaften insbesondere die Ausschüttung von Gewinnen beziehungsweise ein gesetzlich gleichgestellter Vorgang den Besteuerungszeitpunkt auslösen.

Ein Unternehmen, das seine Gewinne über Jahre reinvestiert, befindet sich wirtschaftlich in einer anderen Situation als ein Unternehmen, das seine Gewinne jährlich vollständig an den Eigentümer ausschüttet. Der nominelle Steuersatz kann identisch sein. Der Zeitpunkt des Liquiditätsabflusses ist es nicht. Und Zeit besitzt einen wirtschaftlichen Wert.

Wer wird eigentlich besteuert?

Eine weitere regelmäßig übersehene Frage: die Gesellschaft? Der Gesellschafter? Beide?

Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaft sind steuerlich nicht dasselbe. 15 % Körperschaftsteuer und 15 % persönliche Einkommensteuer können wirtschaftlich vollkommen unterschiedliche Dinge bedeuten.

Eine Gesellschaft kann zunächst selbst Steuern zahlen. Bei einer späteren Ausschüttung kann eine zweite steuerliche Ebene entstehen. Oder ein System integriert beide Ebenen. Oder es gewährt eine Rückerstattung. Oder eine Dividende wird beim Empfänger anders behandelt. Wer nur den ersten Prozentsatz einer Google-Suche übernimmt, weiß davon nichts.

„Steuerfrei“ kann vollkommen unterschiedliche Dinge bedeuten

Auch dieses Wort wird erstaunlich großzügig verwendet. „Steuerfrei“ kann beispielsweise bedeuten:

  • Ein Steuersatz beträgt tatsächlich 0 %.
  • Eine Einkunft liegt außerhalb der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
  • Eine Einkunft ist gesetzlich ausdrücklich befreit.
  • Ein Staat besitzt aufgrund seiner Quellenregeln kein Besteuerungsrecht.
  • Eine Steuer wird aufgrund eines besonderen Mechanismus auf einer anderen Ebene berücksichtigt, erstattet oder neutralisiert.

Für den Steuerpflichtigen können mehrere dieser Varianten am Ende zum gleichen Betrag führen: 0 Euro. Rechtlich sind sie trotzdem nicht dasselbe. Und spätestens wenn sich Wohnsitz, Einkunftsart, Gesellschaftsstruktur oder Zahlungsweg verändern, können diese Unterschiede entscheidend werden.

Der Wohnsitz allein beantwortet ebenfalls nichts

Auch die nächste beliebte Tabelle hilft nur begrenzt: Steuerresidenz in Paraguay. Steuerresidenz in Malta. Steuerresidenz in Georgien. Damit wissen wir zunächst nur, welchem steuerlichen System eine Person grundsätzlich zugeordnet sein kann. Wir wissen noch nicht, wie eine konkrete Einkunft behandelt wird.

Denn anschließend müssen wir immer noch fragen:

  • Wo liegt ihre Quelle?
  • Welche Einkunftsart liegt vor?
  • Welche Gesellschaft ist beteiligt?
  • Wo wird tatsächlich gearbeitet?
  • Wurde Geld remittiert?
  • Wurde Gewinn ausgeschüttet?

Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen? Besitzt ein anderer Staat ebenfalls ein Besteuerungsrecht? Wie Abkommen Besteuerungsrechte verteilen und begrenzen, behandelt der Beitrag Doppelbesteuerungsabkommen: Wer darf eigentlich was besteuern?.

Die Steuerresidenz ist deshalb ein Ausgangspunkt. Kein Ergebnis. Welche Anknüpfungspunkte dabei tatsächlich zählen – von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bis zu Betriebsstätte und Geschäftsleitung –, zeigt der Beitrag Steuerwohnsitz & Betriebsstätte: Der Guide für Auswanderer.

Die gefährlichste Tabelle ist die einfachste

Genau deshalb funktionieren internationale Steuervergleiche im Internet so gut. Sie reduzieren Komplexität. Land A: 0 %. Land B: 1 %. Land C: 5 %. Land D: 10 %. Vier Zahlen. Eine Rangliste. Ein Gewinner.

Was dabei verschwindet, sind sämtliche Fragen, die tatsächlich darüber entscheiden, wie hoch die Steuerbelastung einer konkreten Person sein wird.

Das Problem ist nicht, dass die Zahlen zwingend falsch sind. Das Problem ist, dass sie ohne ihre Bezugsgröße wahr und gleichzeitig vollkommen irreführend sein können. Das ist gefährlicher als eine offensichtlich falsche Zahl.

Der richtige Vergleich beginnt deshalb nicht mit Ländern

Wer einen internationalen Standort steuerlich vergleichen möchte, sollte die Reihenfolge umdrehen. Nicht: Welches Land hat die niedrigsten Steuern? Sondern zunächst:

  • Welche Einkünfte habe ich – und wo entstehen sie?
  • Arbeite ich persönlich?
  • Besitze ich Unternehmen – und wo findet deren tatsächliche Wertschöpfung statt?
  • Benötige ich Gewinne privat oder werden sie reinvestiert?
  • Besitze ich Kapitalvermögen? Erhalte ich Dividenden? Verkaufe ich Vermögenswerte?
  • Wo befinden sich meine Kunden? Wo meine Mitarbeiter?
  • Wo möchte ich tatsächlich leben?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, kann man beginnen, Steuersysteme sinnvoll miteinander zu vergleichen.

Für denselben Menschen kann jedes der drei Länder „günstiger“ sein

Das ist die vielleicht überraschendste Konsequenz. Für einen bestimmten Unternehmer kann Georgien hervorragend passen. Für einen anderen Paraguay. Für einen dritten Malta. Nicht weil sich die Steuersätze verändern. Sondern weil sich der Mensch und seine wirtschaftliche Realität verändern.

Ein Freelancer mit hohen Margen und einer für den georgischen Small Business Status qualifizierenden Tätigkeit hat ein anderes Profil als ein vermögender Privatier mit erheblichen tatsächlich ausländischen Kapitalerträgen. Ein Unternehmer, der Gewinne langfristig innerhalb einer Gesellschaft reinvestiert, hat wiederum andere Anforderungen.

Und jemand mit erheblichen ausländischen Einkünften und Kapitalbeständen kann eine Remittance-Basis-Systematik vollkommen anders nutzen als jemand, der jeden Monat sein gesamtes laufendes Einkommen für den Lebensunterhalt benötigt.

Es gibt deshalb keinen universell niedrigsten Steuersatz. Es gibt nur Systeme, die besser oder schlechter zu einem konkreten Sachverhalt passen.

Steuerplanung ist deshalb Systemvergleich – nicht Prozentvergleich

Ein seriöser internationaler Vergleich muss mindestens vier Ebenen betrachten:

  • Steuersubjekt: Wer wird besteuert?
  • Steuerobjekt: Was wird besteuert?
  • Bemessungsgrundlage: Auf welchen Betrag wird die Steuer berechnet?
  • Steuerzeitpunkt: Wann entsteht die Belastung?

Erst danach kommt der Steuersatz: Wie viel Prozent werden darauf angewendet?

Die internationale Diskussion macht es erstaunlich häufig genau andersherum. Sie beginnt mit dem letzten Punkt. Und wundert sich anschließend, wenn die tatsächliche Steuerrechnung nicht zur Tabelle passt.

Die Prozentzahl ist nicht unwichtig – sie kommt nur zuletzt

Natürlich spielt der Steuersatz eine Rolle. 10 % sind unter ansonsten identischen Bedingungen besser als 30 %. 1 % sind besser als 10 %. Und 0 % sind besser als 1 %.

Aber „ansonsten identische Bedingungen“ existieren beim Vergleich verschiedener internationaler Steuersysteme fast nie. Genau deshalb ist die Prozentzahl nicht die erste Information, die wir benötigen. Sie ist die letzte.

Fazit: Drei Preise für drei verschiedene Packungen Waschmittel

Kehren wir zu unserer Ausgangstabelle zurück. Paraguay 0 %. Georgien 1 %. Malta 5 %. Alle drei Zahlen können in einem bestimmten Kontext einen wahren Kern besitzen. Und trotzdem ergibt die Rangliste daraus keinen sinnvollen Steuervergleich.

Paraguays Null kann daraus entstehen, dass eine tatsächlich ausländische Einkunft aufgrund des Territorialprinzips gar nicht in die paraguayische Besteuerungsgrundlage fällt. Georgiens 1 % können auf eine bestimmte unternehmerische Bemessungsgrundlage innerhalb des Small Business Regimes angewendet werden. Maltas 5 % können das effektive Ergebnis eines mehrstufigen gesellschaftssteuerlichen Refund-Systems beschreiben.

Drei Länder. Drei Systeme. Drei Bemessungslogiken. Drei vollkommen unterschiedliche steuerliche Vorgänge. Sie nur anhand ihrer Prozentzahlen zu vergleichen, ist tatsächlich ungefähr so sinnvoll wie drei Preise für unterschiedliche Packungsgrößen Waschmittel nebeneinanderzustellen und daraus den günstigsten Supermarkt zu bestimmen.

Die Mathematik kann stimmen. Der Vergleich trotzdem nicht.

Die entscheidende Frage internationaler Steuerplanung lautet deshalb nicht: Wo ist der Steuersatz am niedrigsten? Sondern: Welches Steuersystem passt zu dem, was wirtschaftlich tatsächlich geschieht? Erst wenn diese Frage beantwortet ist, bekommt die Prozentzahl überhaupt eine Bedeutung.

„Ein Prozentsatz ohne seine Bezugsgröße ist keine Information. Er ist nur eine Zahl.“

Dieser Beitrag dient der methodischen Einordnung und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die genannten Länderbeispiele illustrieren unterschiedliche Systemlogiken; maßgeblich sind stets der Einzelfall und die jeweils geltenden nationalen Vorschriften.

Quellen & weiterführende Daten

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