Steuern & Strukturen
Georgien: Die 1-%-Steuer gibt es wirklich – aber nicht für jeden
Small Business Status, Territorialprinzip, ausschüttungsbasierte Unternehmensbesteuerung und Virtual Zone: Georgien gehört zu den steuerlich interessantesten Standorten für internationale Selbständige und Unternehmer. Entscheidend ist jedoch nicht die spektakulärste Prozentzahl, sondern welches Regime zur tatsächlichen Tätigkeit passt.
grenzenlos frei Redaktion · 21. Mai 2026 · 14 Min. Lesezeit
Ein Prozent. Kaum eine Zahl hat Georgiens Ruf unter international tätigen Selbständigen so stark geprägt. Die Geschichte dazu klingt bestechend einfach: Nach Georgien ziehen. Small Business Status beantragen. Ein Prozent Steuer zahlen. Fertig.
Das Bemerkenswerte daran ist: Die 1-%-Steuer gibt es tatsächlich. Nur folgt daraus noch lange nicht, dass jeder Freelancer, Unternehmer oder digitale Nomade in Georgien einfach ein Prozent seines Einkommens an den Staat überweist und damit sämtliche steuerlichen Fragen erledigt sind.
Denn Georgien besitzt nicht ein einziges besonders günstiges Steuermodell. Es besitzt mehrere. Und sie funktionieren nach vollkommen unterschiedlichen Regeln. Für eine sinnvolle Einordnung muss deshalb zunächst geklärt werden, wer die Einkünfte erzielt, welche Tätigkeit ausgeübt wird, wo diese Tätigkeit stattfindet und welches steuerliche Regime überhaupt anwendbar ist.

Georgien ist steuerlich interessanter als seine Schlagzeilen
Georgien hat sich in den vergangenen Jahren einen bemerkenswerten Ruf als Standort für Selbständige und international tätige Unternehmer aufgebaut. Das liegt nicht nur an niedrigen Steuersätzen.
Das Land kombiniert vergleichsweise einfache Unternehmensgründungen, verschiedene steuerliche Sonderregime und eine Unternehmensbesteuerung, die sich konzeptionell deutlich von klassischen europäischen Körperschaftsteuersystemen unterscheidet. Hinzu kommt eine für viele Staatsangehörige ausgesprochen liberale Einreisepolitik.
Aber genau diese Mischung führt auch zu Missverständnissen. Denn vier Dinge werden regelmäßig miteinander vermischt:
- Aufenthaltsrecht
- Steuerliche Ansässigkeit
- Persönliche Einkommensteuer
- Unternehmensbesteuerung
Sie hängen miteinander zusammen. Sie sind aber nicht dasselbe.
365 Tage visumfrei sind keine Steuerregel
Staatsangehörige zahlreicher Länder können sich in Georgien bis zu einem Jahr ohne klassisches Visum aufhalten. Das macht einen tatsächlichen Umzug vergleichsweise unkompliziert. Steuerlich beantwortet diese Einreiseregel allerdings zunächst überhaupt nichts.
Ein Aufenthaltsrecht sagt, ob jemand sich legal im Land aufhalten darf. Die steuerliche Ansässigkeit bestimmt dagegen, nach welchen Regeln Georgien diese Person steuerlich behandelt. Und eine Residence Permit ist wiederum eine eigene aufenthaltsrechtliche Kategorie.
Wer internationale Strukturen plant, sollte diese Ebenen deshalb nicht miteinander verwechseln. Ein Einreisestempel ist kein Steuerbescheid.
Die 183-Tage-Regel in Georgien
Für die steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen enthält das georgische Steuerrecht eine konkrete 183-Tage-Regel. Grundsätzlich kann eine natürliche Person als georgischer Steuerresident für ein Steuerjahr gelten, wenn sie sich mindestens 183 Tage innerhalb eines kontinuierlichen Zwölfmonatszeitraums, der in diesem Steuerjahr endet, tatsächlich in Georgien aufgehalten hat.
Schon diese Formulierung zeigt, warum der beliebte Satz „183 Tage im Kalenderjahr“ zu ungenau ist. Es geht nicht einfach darum, am 31. Dezember die Tage seit dem 1. Januar zusammenzuzählen. Das konkrete gesetzliche Zeitfenster entscheidet.
Daneben kennt das georgische Recht weitere besondere Residence-Regeln, die im Einzelfall ebenfalls relevant sein können. Die Zahl 183 bleibt also wichtig. Sie ersetzt trotzdem nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts – wie Steuerwohnsitz und Betriebsstätte grundsätzlich bestimmt werden, gehört dabei zu den ersten Fragen jeder internationalen Struktur.
Und jetzt zu dem berühmten einen Prozent
Das georgische Small-Business-Regime richtet sich nicht einfach an jeden Menschen mit einem Laptop. Es handelt sich um ein steuerliches Regime für unternehmerisch tätige natürliche Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wer den entsprechenden Small Business Status besitzt, kann qualifizierende Einkünfte grundsätzlich mit einem Steuersatz von 1 % versteuern. Das ist kein Marketingtrick. Die 1 % stehen tatsächlich im georgischen Steuerrecht. Und genau deshalb ist Georgien für bestimmte Selbständige so interessant.
1 % – aber worauf?
Diese Frage ist wesentlich wichtiger als der Steuersatz selbst. Denn die Aussage „Georgien hat 1 % Einkommensteuer“ wäre falsch.
Der Small Business Status ist ein besonderes Regime. Die Steuer knüpft an die dafür maßgeblichen qualifizierenden Einkünfte bzw. den entsprechenden Umsatz des unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen an.
Das bedeutet auch: Betriebsausgaben funktionieren innerhalb eines umsatzbezogenen Niedrigsteuersystems steuerlich anders als bei einer klassischen Gewinnbesteuerung. Wer 100.000 GEL Umsatz erzielt und 80.000 GEL Kosten hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass die 1 % lediglich auf die verbleibenden 20.000 GEL Gewinn berechnet werden.
Genau deshalb muss man zuerst die Bemessungsgrundlage verstehen und erst danach den Steuersatz bewerten – ein Grundsatz, der international durchgängig gilt, wie der Beitrag 0 %, 1 % oder 5 %? Warum Steuersätze international fast nichts miteinander vergleichen zeigt.
Die Grenze von 500.000 GEL
Auch der Small Business Status ist nicht grenzenlos. Eine wichtige gesetzliche Schwelle liegt bei 500.000 GEL. Wird diese Grenze überschritten, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Steuersatz von 3 % relevant werden.
Auch hier sollte die Regel nicht auf die vereinfachte Formel „bis 500.000 GEL = 1 %, darüber = 3 %“ reduziert werden. Entscheidend sind die konkrete gesetzliche Überschreitungsregel, der maßgebliche Zeitraum und die weiteren Voraussetzungen.
Für die grundsätzliche Standortbewertung ist trotzdem wichtig: Das 1-%-Regime ist kein Modell ausschließlich für Kleinstumsätze. 500.000 GEL entsprechen einer wirtschaftlich durchaus relevanten Größenordnung.
Nicht jede Tätigkeit qualifiziert
Noch wichtiger: Nicht jede berufliche oder unternehmerische Tätigkeit kann automatisch unter den Small Business Status fallen. Das georgische Recht bzw. die dazugehörigen Regelungen kennen Tätigkeiten und Einkunftsarten, die vom Regime ausgeschlossen sind oder anders behandelt werden.
Deshalb reicht die Feststellung „Ich bin Freelancer“ nicht aus.
- Ein Softwareentwickler.
- Ein Unternehmensberater.
- Ein Arzt.
- Ein Rechtsanwalt.
- Ein Finanzberater.
- Ein Händler.
- Ein Designer.
- Ein Vermittler.
Sie können steuerlich vollkommen unterschiedlich einzuordnen sein. Die Tätigkeit muss tatsächlich zum Regime passen.
Der gefährliche Satz: „Meine Kunden sitzen im Ausland“
An diesem Punkt entsteht eines der häufigsten Missverständnisse internationaler Freelancer-Besteuerung.
Der Freelancer lebt in Tiflis. Er sitzt morgens in seiner Wohnung oder seinem Büro in Georgien. Von dort arbeitet er für Kunden in Deutschland, den USA oder Großbritannien. Die Rechnung geht ins Ausland. Das Geld kommt aus dem Ausland. Also: ausländisches Einkommen?
Nicht automatisch. Der Sitz des Kunden bestimmt nicht zwangsläufig die steuerliche Quelle einer persönlich ausgeübten Dienstleistung.
Bei der steuerlichen Einordnung muss vielmehr geprüft werden, welche Quellenregeln für die konkrete Tätigkeit gelten und wo die zugrunde liegende Leistung tatsächlich erbracht wird. Gerade für Menschen, die tatsächlich in Georgien leben und von dort arbeiten, ist diese Differenzierung entscheidend.
Und genau hier kann die 1-%-Steuer interessanter sein als „0 %“
Das klingt zunächst paradox. Wenn jemand hört: „Auslandseinkommen könnte steuerfrei sein“ und daneben: „Small Business wird mit 1 % besteuert“, wirkt 0 % natürlich attraktiver.
Aber eine steuerliche Struktur sollte nicht danach gebaut werden, welche Zahl kleiner aussieht. Wenn eine Tätigkeit tatsächlich in Georgien ausgeübt wird und die daraus erzielten Einkünfte korrekt unter den Small Business Status fallen können, kann eine klar geregelte Besteuerung mit 1 % wesentlich belastbarer sein als der Versuch, persönlich in Georgien erarbeitete Einkünfte allein wegen des ausländischen Kunden als steuerfreies Auslandseinkommen zu behandeln.
Ein Prozent kann deshalb steuerstrategisch besser sein als vermeintliche null Prozent. Nicht weil 1 kleiner als 0 wäre. Sondern weil die Rechtsgrundlage eine andere ist.
Die Quellenfrage bleibt trotzdem wichtig
Georgiens Steuerrecht arbeitet auch mit der Unterscheidung zwischen georgischen und ausländischen Einkünften. Diese Unterscheidung darf aber nicht mit einer simplen Bankkonto- oder Kundenlogik verwechselt werden.
- Ausländisches Konto bedeutet nicht automatisch ausländische Einkunftsquelle.
- Ausländische Rechnung bedeutet nicht automatisch ausländische Einkunftsquelle.
- Ausländischer Kunde bedeutet nicht automatisch ausländische Einkunftsquelle.
Entscheidend ist die gesetzliche Qualifikation des konkreten Einkommens. Das ist übrigens kein georgisches Spezialproblem. Die Frage, wo Einkommen steuerlich entsteht, gehört zu den zentralen Problemen nahezu jedes Territorialsteuersystems – und die Lücke zwischen Territorialbesteuerung im Gesetz und in der Praxis zeigt sich in Georgien besonders deutlich.
Small Business ist nicht dasselbe wie eine georgische Gesellschaft
Ein weiterer häufiger Denkfehler besteht darin, den 1-%-Small-Business-Status wie einen besonders günstigen Körperschaftsteuersatz zu behandeln. Das ist falsch.
Das Small-Business-Regime betrifft eine unternehmerisch tätige natürliche Person. Eine georgische Kapitalgesellschaft befindet sich in einem anderen steuerlichen System. Und dieses System ist ebenfalls bemerkenswert.
Georgiens „Estonian Model“
Georgien hat seine Unternehmensbesteuerung nach einem Modell ausgestaltet, das häufig als „Estonian Model“ bezeichnet wird. Die Grundidee unterscheidet sich erheblich von der klassischen Körperschaftsteuer, wie sie beispielsweise in Deutschland bekannt ist.
Unternehmensgewinne werden grundsätzlich nicht allein deshalb laufend besteuert, weil sie bilanziell entstanden sind. Die georgische Profit Tax knüpft insbesondere an Gewinnausschüttungen und bestimmte wirtschaftlich gleichgestellte Vorgänge an.
Solange Gewinne im Unternehmen verbleiben und entsprechend dem gesetzlichen System reinvestiert bzw. nicht ausgeschüttet werden, kann die Besteuerung auf Unternehmensebene aufgeschoben sein. Das kann für wachsende Unternehmen erheblich sein.
15 % sind nicht einfach 15 % auf den Jahresgewinn
Der gesetzliche Profit-Tax-Satz beträgt grundsätzlich 15 %. Aber auch hier sagt die Zahl allein erstaunlich wenig. Denn entscheidend ist die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt, zu dem die Steuer ausgelöst wird.
Ein klassisches Unternehmen in einem anderen Staat kann beispielsweise jedes Jahr Körperschaftsteuer auf seinen Gewinn zahlen – unabhängig davon, ob der Gesellschafter auch nur einen Euro davon erhält. Im georgischen Modell kann die Ausschüttung bzw. ein gleichgestellter Vorgang den entscheidenden Besteuerungsmoment darstellen.
Für Unternehmen, die Gewinne langfristig reinvestieren, kann dieser zeitliche Unterschied erheblich sein.
Und dann kommen Dividenden
Wird Gewinn an einen Gesellschafter ausgeschüttet, kann zusätzlich die Besteuerung der Dividende relevant werden. Hier taucht häufig die vereinfachte Rechnung auf: 15 % Unternehmenssteuer plus 5 % Dividendensteuer gleich 20 % Gesamtsteuer.
So sollte man internationale Unternehmensbesteuerung nicht rechnen. Steuersätze, Bemessungsgrundlagen und Berechnungssystematik müssen berücksichtigt werden. 15 plus 5 ergibt mathematisch 20. Steuerlich muss daraus nicht automatisch eine effektive Gesamtbelastung von exakt 20 % entstehen.
Wieder gilt: Erst das System verstehen. Dann rechnen. Und bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen kommt zusätzlich die Frage hinzu, welche Besteuerungsrechte ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Georgien und dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters überhaupt zuweist.
Für wachsende Unternehmen kann der Zeitpunkt entscheidender sein als der Satz
Stellen wir uns zwei Unternehmen mit identischem Gewinn vor. Unternehmen A schüttet nahezu alles an den Eigentümer aus. Unternehmen B benötigt das Kapital für Mitarbeiter, Technologie, Expansion und neue Märkte.
Ein ausschüttungsorientiertes Steuersystem kann für diese beiden Unternehmen vollkommen unterschiedliche Wirkungen entfalten. Deshalb ist Georgien nicht nur wegen niedriger Prozentsätze interessant. Die zeitliche Logik der Unternehmensbesteuerung kann für bestimmte Geschäftsmodelle mindestens genauso relevant sein.
Und dann gibt es noch die Virtual Zone
Besonders im IT-Bereich besitzt Georgien ein weiteres bekanntes Sonderregime: die Virtual Zone. Der Begriff taucht im internationalen Standortmarketing gerne zusammen mit einer weiteren spektakulären Zahl auf: 0 %. Auch hier lohnt sich der zweite Blick.
„Virtual Zone = 0 %“ ist zu einfach
Der Virtual-Zone-Status kann für bestimmte georgische IT-Unternehmen erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Aber daraus folgt nicht: IT-Firma gründen. Virtual-Zone-Zertifikat beantragen. Ab morgen ist alles steuerfrei.
Entscheidend ist unter anderem, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, welche Einkünfte unter die gesetzlichen Begünstigungen fallen und unter welchen Voraussetzungen die entsprechenden IT-Leistungen bzw. Produkte außerhalb Georgiens erbracht oder geliefert werden.
Auch Anforderungen an die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und die Dokumentation dürfen nicht durch die Schlagzeile „0 %“ ersetzt werden. Virtual Zone ist ein steuerliches Spezialregime. Keine universelle Nullsteuer-Gesellschaft.
Die Tätigkeit muss zur Struktur passen
Damit ergeben sich für einen international tätigen Unternehmer bereits mindestens drei völlig unterschiedliche georgische Modelle.
- Eine natürliche Person mit Small Business Status.
- Eine reguläre georgische Gesellschaft.
- Eine qualifizierende IT-Gesellschaft mit Virtual-Zone-Status.
Alle drei können steuerlich attraktiv sein. Aber aus vollkommen unterschiedlichen Gründen.
Und genau deshalb sollte die Frage nicht lauten: „Welche Struktur hat den niedrigsten Steuersatz?“ Sondern: „Welche Struktur entspricht meiner tatsächlichen Tätigkeit?“
Was ist mit Banking?
Auch Georgiens Bankensystem trägt zur Attraktivität des Standorts bei. Lokale Banken bieten moderne digitale Dienstleistungen und häufig Konten in mehreren Währungen. Für international tätige Unternehmer kann das praktisch sein.
Aber auch Georgien befindet sich nicht außerhalb des internationalen Finanzsystems. Banken führen KYC- und AML-Prüfungen durch. Sie können Herkunft und wirtschaftlichen Hintergrund von Geldern prüfen. Und eine Gesellschaft oder steuerliche Registrierung garantiert nicht automatisch die Eröffnung oder dauerhafte Führung eines Bankkontos.
Banking ist deshalb ein praktischer Bestandteil einer internationalen Struktur. Es ist aber kein steuerliches Sonderrecht.
Leben in Georgien ist mehr als eine Steuerfrage
Ein Standort kann steuerlich hervorragend aussehen und trotzdem der falsche Lebensmittelpunkt sein. Bei Georgien ist deshalb relevant, dass die steuerlichen Vorteile nicht in einem rein theoretischen Offshore-Konstrukt existieren.
Tiflis besitzt eine ausgeprägte internationale Szene, moderne Infrastruktur und ein im regionalen Vergleich dynamisches wirtschaftliches Umfeld. Andere Landesteile bieten wiederum vollkommen andere Lebensmodelle – vom Schwarzen Meer bis zu den Bergregionen des Kaukasus.
Die Lebenshaltungskosten können im Vergleich zu vielen westeuropäischen Metropolen weiterhin attraktiv sein, wobei auch Georgien – insbesondere Tiflis – in den vergangenen Jahren deutliche Preissteigerungen erlebt hat. Für eine langfristige Entscheidung zählt deshalb nicht irgendeine historische Tabelle über Mietpreise. Entscheidend ist, ob das Land tatsächlich zum eigenen Leben und Geschäft passt.
Steuerresidenz und Lebensmittelpunkt gehören zusammen gedacht
Das gilt besonders für Unternehmer. Wer Georgien nur als Adresse betrachtet, sein tatsächliches Leben und seine unternehmerische Tätigkeit aber vollständig anderswo fortsetzt, schafft andere steuerliche Fragen als jemand, der tatsächlich nach Tiflis zieht, dort lebt, arbeitet und sein Unternehmen von dort aus aufbaut.
Steuerliche Systeme funktionieren am stabilsten, wenn rechtliche Struktur und wirtschaftliche Realität zueinander passen.
Georgien bietet dafür einen interessanten Vorteil: Bestimmte reale Tätigkeiten können bereits innerhalb des regulären georgischen Systems sehr niedrig besteuert werden. Man muss die wirtschaftliche Realität deshalb nicht zwangsläufig künstlich an einen Offshore-Sachverhalt anpassen.
Georgien ist deshalb tatsächlich interessant
Nicht jedes Land, das mit niedrigen Steuern wirbt, ist automatisch ein sinnvoller Standort. Bei Georgien fällt die Bewertung differenzierter – und für bestimmte Profile durchaus positiv – aus.
- Der Small Business Status kann für qualifizierende Selbständige eine außergewöhnlich niedrige und vergleichsweise klare Besteuerung ermöglichen.
- Das ausschüttungsbasierte Unternehmenssteuersystem kann für Unternehmen interessant sein, die Gewinne reinvestieren.
- Die Virtual Zone kann für bestimmte IT-Geschäftsmodelle zusätzliche Möglichkeiten schaffen.
- Die Einreise ist für viele Nationalitäten unkompliziert.
Und all diese Elemente existieren in einem Land, in dem man tatsächlich leben und wirtschaften kann.
Aber nicht jeder braucht dasselbe Georgien
Der selbständige Softwareentwickler mit 150.000 GEL Jahresumsatz benötigt möglicherweise keine komplexe Gesellschaftsstruktur. Ein wachsendes Unternehmen mit Mitarbeitern und hohem Reinvestitionsbedarf kann dagegen gerade von einer Gesellschaft profitieren.
Ein internationales Softwareunternehmen kann wiederum prüfen, ob die Virtual Zone zu seinem tatsächlichen Geschäftsmodell passt. Und jemand, dessen Tätigkeit vom Small Business Status ausgeschlossen ist, kann aus der berühmten 1-%-Zahl möglicherweise überhaupt keinen Nutzen ziehen.
Ein Land. Mehrere Systeme. Vollkommen unterschiedliche Ergebnisse.
Fazit: Die 1 % sind echt. Die einfache Geschichte dahinter nicht.
Georgien gehört zu den wenigen Standorten, bei denen eine spektakulär niedrige Steuerzahl tatsächlich auf einer sehr realen gesetzlichen Grundlage beruht. Der Small Business Status kann qualifizierende unternehmerische Einkünfte mit 1 % besteuern. Das ist außergewöhnlich.
Aber die Zahl beantwortet nicht die entscheidenden Fragen.
- Welche Tätigkeit wird ausgeübt?
- Qualifiziert sie für den Small Business Status?
- Welche Einkünfte fallen unter das Regime?
- Wo entsteht das Einkommen steuerlich?
- Wird persönlich gearbeitet oder über eine Gesellschaft?
- Werden Unternehmensgewinne ausgeschüttet oder reinvestiert?
- Kommt für ein IT-Unternehmen die Virtual Zone überhaupt in Betracht?
- Und wo befindet sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Unternehmers?
Wer diese Fragen zuerst beantwortet, kann Georgien sehr interessant finden. Wer dagegen mit der Zahl 1 % beginnt und anschließend versucht, die eigene Realität passend zu machen, dreht die Reihenfolge um.
Die Stärke Georgiens liegt nicht darin, dass dort jeder nur ein Prozent Steuern zahlt. Sondern darin, dass für bestimmte reale wirtschaftliche Tätigkeiten tatsächlich sehr niedrige, gesetzlich vorgesehene Steuerregime existieren. Das ist ein erheblicher Unterschied.
„Nicht die Prozentzahl entscheidet, sondern die Frage, welches Regime zur tatsächlichen Tätigkeit passt.“
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Einordnung und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Maßgeblich sind stets der Einzelfall, die jeweils geltenden georgischen Vorschriften und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.
Quellen & weiterführende Daten
- Tax Code of Georgia (matsne.gov.ge) — Georgischer Tax Code: steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen, Quellenregeln, Small-Business-Regime, Profit Tax und Dividendenbesteuerung
- Revenue Service of Georgia — Offizielle Informationen der georgischen Steuerverwaltung zu Registrierung, Small Business Status, Erklärungs- und Zahlungspflichten
- Ministry of Finance of Georgia — Amtliche Verordnungen und Erläuterungen zur Umsetzung der steuerlichen Sonderregime
- Ministry of Foreign Affairs of Georgia — Visa Information — Offizielle Übersicht der visumfreien Einreise- und Aufenthaltsregeln nach Staatsangehörigkeit
- Legislative Herald of Georgia — Virtual Zone (matsne.gov.ge) — Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Virtual-Zone-Status für IT-Unternehmen sowie der begünstigten Einkünfte
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