Steuern & Strukturen

Doppelbesteuerungsabkommen: Wer darf eigentlich was besteuern?

Zwei Staaten, zwei Steuergesetze – und dazwischen ein Abkommen. Warum ein DBA keine Steuerfreiheit schafft, was der Tie-Breaker wirklich entscheidet und weshalb auch das Fehlen eines Abkommens Teil einer internationalen Steuerstrategie sein muss.

grenzenlos frei Redaktion · 25. Juni 2026 · 12 Min. Lesezeit

Wer international lebt oder arbeitet, begegnet früher oder später drei Buchstaben, die erstaunlich beruhigend wirken: DBA. Doppelbesteuerungsabkommen. Zwei Staaten könnten Steuern verlangen, schließen ein Abkommen – und am Ende wird eben nur einmal besteuert. So lautet zumindest die populäre Kurzfassung.

Die Realität ist komplizierter. Ein Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet nicht darüber, ob ein Staat nach seinem eigenen Recht überhaupt Steuern verlangen darf. Diese Frage wird zunächst nach dem nationalen Steuerrecht jedes beteiligten Staates beantwortet. Erst wenn daraus konkurrierende Besteuerungsansprüche entstehen, kommt das DBA ins Spiel. Und selbst dann lautet die Antwort keineswegs immer: Einer bekommt alles, der andere nichts.

Wer internationale Steuerstrukturen verstehen will, sollte deshalb einen grundlegenden Gedanken verinnerlichen: Ein DBA schafft normalerweise keinen Steueranspruch. Es verteilt und begrenzt bereits bestehende Besteuerungsrechte.

Ein Auswanderer steht zwischen zwei Finanzverwaltungen, die ihn in entgegengesetzte Richtungen ziehen – links Deutschland, rechts ein asiatischer Staat.
Zwei Staaten, zwei nationale Steuergesetze: Erst wenn beide zugreifen dürfen, verteilt ein Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsrechte.

Erst nationales Recht – dann das DBA

Nehmen wir einen Unternehmer, der Deutschland verlässt und künftig in einem anderen Staat lebt.

Deutschland prüft nach deutschem Recht:

  • Hat die Person weiterhin einen Wohnsitz?
  • Besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt?
  • Gibt es deutsche Einkünfte?
  • Besteht eine Betriebsstätte?
  • Befindet sich möglicherweise eine Geschäftsleitung in Deutschland?
  • Greifen besondere Vorschriften des Außensteuerrechts?

Der neue Wohnsitzstaat führt gleichzeitig seine eigene Prüfung durch. Auch dort kann beispielsweise entscheidend sein:

  • Wo wohnt die Person?
  • Wie lange hält sie sich dort auf?
  • Wo befindet sich ihr Lebensmittelpunkt?
  • Wo arbeitet sie?
  • Welche Einkünfte erzielt sie?
  • Wo befindet sich ihr Unternehmen?

Das Ergebnis kann durchaus lauten: Deutschland sagt: steuerpflichtig. Der andere Staat sagt ebenfalls: steuerpflichtig.

Erst jetzt stellt sich die Frage, ob zwischen beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert – und wie dieses den Konflikt löst.

Ein DBA macht Sie nicht steuerpflichtig

Dieser Punkt wird erstaunlich häufig missverstanden. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist grundsätzlich kein Instrument, mit dem ein Staat eine Steuerpflicht erschafft, die nach seinem eigenen Recht gar nicht existiert.

Man kann sich die Prüfung deshalb vereinfacht in zwei Ebenen vorstellen:

  • Ebene 1: Darf Staat A nach seinem nationalen Recht besteuern? Darf Staat B nach seinem nationalen Recht besteuern?
  • Ebene 2: Falls beide grundsätzlich besteuern dürfen: Wie verteilt oder begrenzt das DBA diese Rechte?

Das DBA sitzt also gewissermaßen über den nationalen Steuersystemen.

Und genau deshalb genügt es nicht, einfach nur eine Liste der Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen aufzurufen und daraus eine Steuerstrategie abzuleiten.

Wenn zwei Staaten Sie gleichzeitig für ansässig halten

Besonders deutlich wird die Funktion eines DBA bei der steuerlichen Ansässigkeit. Es ist durchaus möglich, dass zwei Staaten eine Person nach ihren jeweiligen nationalen Regeln gleichzeitig als steuerlich ansässig betrachten.

Beispielsweise: Eine Person besitzt weiterhin eine nutzbare Wohnung in Deutschland. Gleichzeitig lebt und arbeitet sie überwiegend in einem anderen Staat.

Deutschland sieht möglicherweise aufgrund des fortbestehenden Wohnsitzes eine unbeschränkte Steuerpflicht. Der andere Staat betrachtet die Person aufgrund seines eigenen Steuerrechts ebenfalls als dort steuerlich ansässig.

Welche nationalen Anknüpfungspunkte dabei im Einzelnen geprüft werden – Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Geschäftsleitung, Betriebsstätte – ist ausführlich im Beitrag Steuerwohnsitz & Betriebsstätte: Der Guide für Auswanderer dargestellt.

Jetzt haben wir genau den Konflikt, für den ein DBA wichtig werden kann. Und an dieser Stelle kommt eine der bekanntesten – und gleichzeitig häufig missverstandenen – Mechaniken internationaler Steuerabkommen ins Spiel: der sogenannte Tie-Breaker.

Der Tie-Breaker: Wenn beide Staaten „Hier!“ rufen

Viele deutsche Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich am OECD-Musterabkommen. Dessen typische Ansässigkeitsregel arbeitet bei natürlichen Personen mit einer abgestuften Prüfung.

Die folgende Kaskade beschreibt diese typische Systematik vieler am OECD-Muster orientierter Abkommen. Sie ist keine wortgleiche Regel aller deutschen DBA – maßgeblich ist stets der Wortlaut des konkreten Abkommens.

Wenn eine Person nach dem nationalen Recht beider Vertragsstaaten als ansässig gilt, wird nicht einfach nach einer einzigen magischen Zahl entschieden. Stattdessen wird typischerweise schrittweise geprüft.

1. Ständige Wohnstätte

Zunächst stellt sich die Frage: In welchem Staat verfügt die Person über eine ständige Wohnstätte?

Existiert eine solche nur in einem der beiden Staaten, kann die DBA-Ansässigkeit bereits dort liegen. Existiert in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, geht die Prüfung weiter.

2. Mittelpunkt der Lebensinteressen

Dann wird untersucht, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

  • Familie
  • Berufliche Tätigkeit
  • Unternehmerische Interessen
  • Vermögen
  • Gesellschaftliches Leben
  • Persönliche Bindungen

Das Gesamtbild entscheidet. Und genau deshalb ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen keine Adresse, die man auf einem Formular einträgt.

3. Gewöhnlicher Aufenthalt

Lässt sich auch dadurch keine eindeutige Zuordnung treffen, kann der gewöhnliche Aufenthalt relevant werden. Hier spielt die tatsächliche Aufenthaltsrealität eine wesentliche Rolle.

4. Staatsangehörigkeit

Führt auch das nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, kann in der typischen DBA-Systematik die Staatsangehörigkeit relevant werden.

5. Verständigungsverfahren

Und wenn selbst danach keine eindeutige Zuordnung möglich ist, müssen gegebenenfalls die zuständigen Behörden der beteiligten Staaten versuchen, die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu klären.

Spätestens hier sollte deutlich werden: „183 Tage“ sind kein universeller internationaler Ausschalter für Steuerpflicht.

Der berühmte 183-Tage-Mythos

Kaum eine Zahl wird im internationalen Steuerrecht so gerne herumgereicht wie die 183.

  • „Bleib weniger als 183 Tage im Land, dann bist du dort nicht steuerpflichtig.“
  • „Mehr als 183 Tage und du wirst automatisch Steuerresident.“
  • „Arbeite maximal 183 Tage dort, dann passiert nichts.“

Solche Aussagen können in einem ganz bestimmten rechtlichen Zusammenhang richtig sein. Als allgemeine Regel sind sie falsch.

183-Tage-Regeln können in nationalen Vorschriften vorkommen. Sie spielen außerdem in vielen DBA bei bestimmten Einkunftsarten eine Rolle – besonders bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit.

Aber daraus folgt keine universelle Regel: Tag 182 = steuerfrei. Tag 184 = voll steuerpflichtig.

Steuerliche Ansässigkeit kann von Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Lebensmittelpunkt und den jeweiligen nationalen Vorschriften abhängen. Und selbst die konkrete 183-Tage-Regel eines DBA muss im Wortlaut des jeweiligen Abkommens gelesen werden.

„Internationales Steuerrecht funktioniert nicht mit einer globalen Stoppuhr.“

Ansässigkeit ist erst der Anfang

Selbst wenn geklärt ist, welchem Staat eine Person für Zwecke eines DBA als ansässig zugeordnet wird, ist die steuerliche Prüfung noch lange nicht beendet.

Denn anschließend muss festgestellt werden: Um welche Einkünfte geht es eigentlich? Das ist entscheidend, weil Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche Einkunftsarten unterschiedlich behandeln.

Nicht jedes Einkommen folgt denselben Regeln

Ein typisches DBA enthält gesonderte Regelungen beispielsweise für:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
  • Unternehmensgewinne
  • Dividenden
  • Zinsen
  • Veräußerungsgewinne
  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
  • Ruhegehälter
  • und weitere Einkunftsarten

Die Frage lautet deshalb nicht nur: „Wo bin ich steuerlich ansässig?“ Sondern anschließend: „Welche Art von Einkommen liegt vor – und welchem Staat weist das konkrete DBA dafür welches Besteuerungsrecht zu?“

Beispiel: Immobilien

Bei Immobilien ist das Prinzip vergleichsweise anschaulich. Wer in Staat A lebt, aber eine Immobilie in Staat B besitzt und daraus Mieteinnahmen erzielt, kann nicht einfach davon ausgehen, dass ausschließlich sein Wohnsitzstaat besteuern darf.

DBA weisen dem Staat, in dem sich die Immobilie befindet, regelmäßig ein Besteuerungsrecht für die daraus erzielten Einkünfte zu. Anschließend muss geklärt werden, wie der Ansässigkeitsstaat mit diesen bereits im anderen Staat besteuerten Einkünften umgeht.

Und damit kommen wir zum nächsten wichtigen Punkt.

Freistellung oder Anrechnung?

Ein DBA muss nicht zwingend dadurch Doppelbesteuerung vermeiden, dass einer der beiden Staaten vollständig auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Zwei grundlegende Methoden spielen dabei eine wichtige Rolle.

Freistellungsmethode

Bei der Freistellungsmethode nimmt der Ansässigkeitsstaat bestimmte Einkünfte von seiner eigenen Besteuerung aus. Je nach Abkommen und Einkunftsart können diese Einkünfte allerdings beispielsweise bei der Bestimmung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Deshalb bedeutet „freigestellt“ nicht in jedem Fall: steuerlich vollkommen irrelevant.

Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode kann der Ansässigkeitsstaat die betreffenden Einkünfte grundsätzlich in seine Besteuerung einbeziehen, rechnet aber die im anderen Staat gezahlte Steuer nach den einschlägigen Regeln an.

Auch hier ist die populäre Kurzform „Dann zahlt man einfach immer den höheren Steuersatz“ zu grob. Anrechnungshöchstbeträge, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, zeitliche Unterschiede und die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen DBA können das Ergebnis beeinflussen.

Auch hier gilt deshalb: Das konkrete Abkommen entscheidet.

Quellensteuer: Ein DBA kann den Zugriff begrenzen

Besonders sichtbar wird die Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen bei Quellensteuern. Ein Staat kann nach seinem nationalen Recht beispielsweise bei bestimmten Zahlungen an ausländische Empfänger eine Quellensteuer vorsehen.

Ein DBA kann dieses Besteuerungsrecht begrenzen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass überhaupt keine Quellensteuer mehr anfällt. Je nach Einkunftsart und Abkommen kann beispielsweise ein reduzierter Quellensteuersatz vorgesehen sein.

Für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen können deshalb völlig unterschiedliche Ergebnisse entstehen. Auch hier ist die Existenz eines DBA allein noch keine Antwort. Man muss hineinschauen.

Und was passiert ohne DBA?

Jetzt wird es für Auswanderer besonders interessant. Denn nicht jeder attraktive Wohnsitzstaat besitzt mit Deutschland ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen über Einkommen und Vermögen.

Paraguay ist dafür ein für unsere Praxis besonders relevantes Beispiel. Zwischen Deutschland und Paraguay besteht kein allgemeines DBA über Einkommen- und Vermögensteuern. Und damit verschwindet eine wichtige internationale Koordinierungsebene.

Das bedeutet allerdings weder: „Paraguay ist steuerlich ungeeignet.“ noch: „Deutschland darf deshalb automatisch alles besteuern.“ Beides wäre falsch – wie das paraguayische Quellenprinzip tatsächlich funktioniert, behandelt der Beitrag Paraguay: Territorialbesteuerung heißt nicht automatisch 0 % Steuern.

Kein DBA bedeutet zunächst: nationales Recht wird noch wichtiger

Ohne anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen müssen die Besteuerungsansprüche wesentlich stärker unmittelbar aus dem jeweiligen nationalen Recht beurteilt werden. Deutschland prüft seine Besteuerungsrechte nach deutschem Recht. Paraguay prüft nach paraguayischem Recht.

Dabei können vollkommen unterschiedliche steuerliche Systeme aufeinandertreffen. Deutschland arbeitet grundsätzlich mit dem Konzept der Besteuerung nach persönlicher Steuerpflicht und kennt bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich den Zugriff auf das Welteinkommen.

Paraguay arbeitet dagegen in wesentlichen Bereichen mit territorialen Besteuerungsprinzipien – und wie weit Gesetz und Verwaltungspraxis dabei auseinanderliegen können, zeigt der Beitrag Territorialbesteuerung: Gesetz vs. Praxis.

Das kann interessante Konstellationen erzeugen. Aber es macht die Prüfung nicht überflüssig. Im Gegenteil.

Kein DBA ist weder gut noch schlecht

Das Vorhandensein eines DBA wird bei der Bewertung von Auswanderungszielen manchmal fast wie ein Qualitätssiegel behandelt. DBA vorhanden: gut. Kein DBA: schlecht. So einfach ist es nicht.

Ein DBA ist ein Koordinierungsinstrument zwischen zwei Steuersystemen. Ob es für eine konkrete Person vorteilhaft ist, hängt davon ab, welche Einkünfte sie erzielt, wo diese entstehen, welche nationalen Steuerpflichten bestehen und welche Besteuerungsrechte das konkrete Abkommen verteilt.

Auch ein Staat ohne DBA kann für eine bestimmte internationale Struktur hervorragend geeignet sein. Nur muss die Struktur dann eben ohne dieses zusätzliche Koordinierungsinstrument funktionieren.

Und genau hier wird der Wegzug wichtig

Wer Deutschland tatsächlich verlässt, sollte deshalb nicht mit der Frage beginnen: „Hat mein Zielland ein DBA mit Deutschland?“

Die erste Frage lautet: „Welche steuerlichen Anknüpfungspunkte bleiben nach meinem Wegzug überhaupt in Deutschland bestehen?“

  • Wohnsitz?
  • Gewöhnlicher Aufenthalt?
  • Immobilien?
  • Betriebsstätte?
  • Geschäftsleitung?
  • Beteiligungen?
  • Unternehmerische Funktionen?
  • Deutsche Einkunftsquellen?
  • Wesentliche wirtschaftliche Interessen?

Gerade bei Betriebsstätte und Geschäftsleitung hat die Finanzverwaltung ihre Kriterien inzwischen ausführlich niedergelegt – nachzulesen im Beitrag Betriebsstätte nach dem Wegzug: das neue BMF-Schreiben.

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich sinnvoll beurteilen, welche Rolle ein DBA spielt – oder welche Konsequenzen sein Fehlen tatsächlich hat.

Das DBA löst auch die Wegzugsbesteuerung nicht einfach auf

Ein weiteres Missverständnis besteht darin, Doppelbesteuerungsabkommen als eine Art übergeordneten Schutzschild gegen sämtliche steuerlichen Folgen eines Wegzugs zu betrachten. Das funktioniert nicht.

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG besitzt eigene Voraussetzungen.

Die Entstrickungsbesteuerung besitzt eigene Voraussetzungen.

Eine Funktionsverlagerung besitzt eigene steuerliche Regeln.

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG folgt wiederum einer anderen Systematik.

Und die Frage nach Steuerwohnsitz, Betriebsstätte und Geschäftsleitung bildet nochmals eine eigene Prüfungsebene.

Ein DBA kann in einzelnen Konstellationen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben. Es ersetzt diese Prüfungen aber nicht.

Ein internationaler Wegzug besteht deshalb aus mehreren Ebenen

Genau hier wird sichtbar, warum einzelne Steuerbegriffe so häufig zu falschen Schlussfolgerungen führen. Man kann beispielsweise vollkommen richtig feststellen: „Zwischen diesen beiden Ländern besteht ein DBA.“ Und daraus trotzdem eine völlig falsche Steuerstrategie ableiten.

Denn davor und danach liegen weitere Fragen:

  • Wo besteht persönliche Steuerpflicht?
  • Wo befindet sich der Lebensmittelpunkt?
  • Wo wird gearbeitet?
  • Wo befindet sich die Geschäftsleitung?
  • Gibt es Betriebsstätten?
  • Welche Einkunftsart liegt vor?
  • Welcher Staat darf nach nationalem Recht besteuern?
  • Was sagt anschließend das DBA?
  • Welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gilt?
  • Welche Quellensteuern bleiben bestehen?
  • Und welche besonderen Regeln des Außensteuerrechts greifen zusätzlich?

Das DBA ist also nicht die Lösung des Puzzles. Es ist eines seiner Teile.

Papier wird plötzlich wichtig

Internationale Steuerstrukturen funktionieren zudem nicht nur auf der Ebene abstrakter Rechtsnormen. Sie müssen nachweisbar sein.

Ansässigkeitsbescheinigungen können beispielsweise erforderlich sein, um gegenüber ausländischen Finanzbehörden, Banken, Zahlstellen oder Geschäftspartnern eine steuerliche Ansässigkeit nachzuweisen. Je nach Staat existieren dafür unterschiedliche Dokumente.

Eine paraguayische Constancia de Residencia Fiscal – häufig kurz TRC genannt – kann beispielsweise eine wichtige Nachweisfunktion erfüllen.

Aber auch hier gilt: Ein Dokument erschafft nicht die zugrunde liegende steuerliche Realität. Es dokumentiert sie. Ein Zertifikat kann deshalb eine sauber aufgebaute Struktur hervorragend unterstützen. Es ersetzt sie nicht.

Der vielleicht wichtigste Denkfehler

Viele Menschen beginnen internationale Steuerplanung mit einem Land.

  • „Portugal hat dieses System.“
  • „Paraguay besteuert territorial.“
  • „Dubai hat keine Einkommensteuer.“
  • „Land X hat ein DBA mit Deutschland.“

Das ist verständlich. Aber eigentlich beginnt die Prüfung an einer ganz anderen Stelle: bei der Person.

  • Wo lebt sie?
  • Was besitzt sie?
  • Wie verdient sie ihr Geld?
  • Wo arbeitet sie?
  • Welche Gesellschaften gehören ihr?
  • Wo werden diese geführt?
  • Welche Verbindungen bleiben zum bisherigen Staat?
  • Und welche Pläne bestehen für die nächsten Jahre?

Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, welche Staaten und welche steuerlichen Systeme dazu passen.

Fazit: Ein DBA ist kein Steuerschutzschirm

Doppelbesteuerungsabkommen sind eines der wichtigsten Instrumente des internationalen Steuerrechts. Aber ihre Aufgabe wird häufig missverstanden.

Sie machen einen Menschen nicht automatisch steuerfrei. Sie verhindern nicht jede denkbare Doppelbelastung. Und sie ersetzen weder einen sauber vollzogenen Wegzug noch die Prüfung der nationalen Steuerregeln.

Ihre zentrale Aufgabe besteht darin, konkurrierende Besteuerungsrechte zwischen Staaten zu koordinieren und Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu begrenzen.

Dafür muss zunächst feststehen, welche Staaten nach ihrem eigenen Recht überhaupt zugreifen dürfen. Danach muss geklärt werden, welche Einkünfte betroffen sind. Dann kommt das konkrete Abkommen. Dann die jeweilige Zuweisungsnorm. Dann Freistellung oder Anrechnung. Und möglicherweise Quellensteuer, Außensteuerrecht, Betriebsstättenfragen und weitere Sonderregeln.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: „Gibt es ein DBA?“ Sondern: „Welche Besteuerungsrechte bestehen – und was macht das DBA daraus?“

„Drei Buchstaben. Aber leider keine Drei-Buchstaben-Lösung.“

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Einordnung und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Maßgeblich sind stets der Einzelfall, die jeweils geltenden Vorschriften und der Wortlaut des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

Quellen & weiterführende Daten

Weitere Perspektiven

Steuern & Strukturen

Steuerwohnsitz & Betriebsstätte: Der Guide für Auswanderer

Steuerwohnsitz und Betriebsstätte sind zwei verschiedene Zahnräder – und sie müssen ineinandergreifen. Wer nur eine Firma im Ausland gründet oder sich irgendwo anmeldet, hat noch keine Struktur. Ein praxisnaher Guide zu §§ 8, 9, 10 und 12 AO, DBA-Ansässigkeit und dem Tax Residency Certificate.

Artikel lesen

Steuern & Strukturen

Betriebsstätte nach dem Wegzug: Warum das neue BMF-Schreiben für Auswanderer wichtiger ist, als es klingt

Auf 52 Seiten fasst die Finanzverwaltung erstmals umfassend zusammen, wann und wo eine Betriebsstätte entsteht. Für Auswanderer steckt darin weniger Verschärfung als Klarheit: Nicht die Adresse entscheidet, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.

Artikel lesen

Steuern & Strukturen

Territorialbesteuerung: Gesetz vs. Praxis – Die gefährliche Lücke

Territorialbesteuerung klingt einfach: Besteuert wird nur, was im Land erwirtschaftet wird. Doch entscheidend ist, wo eine Einkommensquelle steuerlich tatsächlich entsteht. Wohnsitz, Leistungsort, Wertschöpfung und Nachweise können aus einer vermeintlich einfachen Lösung schnell ein steuerliches Risiko machen.

Artikel lesen