Impuestos y estructuras

Die US LLC: Ein starkes Werkzeug – aber keine Steuerstrategie

Günstig, flexibel, international einsetzbar und für viele Geschäftsmodelle hervorragend geeignet: Die US LLC gehört zu den wichtigsten Bausteinen internationaler Unternehmensstrukturen. Steuerfrei ist sie deshalb noch lange nicht. Entscheidend ist, wer sie besitzt, wo gearbeitet wird, wo die Geschäftsleitung liegt, wo der Eigentümer steuerlich ansässig ist und welche Funktion die LLC tatsächlich erfüllt.

Klaus J. P.-Kilfitt · 28. Juli 2026 · 13 min de lectura

Die US LLC gehört für mich zu den interessantesten Unternehmensvehikeln für international tätige Unternehmer. Sie ist vergleichsweise einfach zu errichten, flexibel gestaltbar, haftungsbeschränkt, international etabliert und für zahlreiche digitale und grenzüberschreitende Geschäftsmodelle geeignet. Richtig strukturiert kann eine von einem Nicht-US-Bürger gehaltene LLC in den Vereinigten Staaten eine ausgesprochen günstige steuerliche Ausgangslage besitzen.

Kaum ein anderes Vehikel wird gleichzeitig mit so vielen Halbwahrheiten beworben. „0 % Steuern.“ „Keine Buchhaltung.“ „Keine Steuererklärung.“ „Einfach Wyoming gründen und fertig.“ Auf der anderen Seite werden Konstruktionen empfohlen, bei denen Unternehmer Büros anmieten, externe Vertreter installieren oder vermeintliche „Substanz“ schaffen sollen, obwohl diese wirtschaftlich überhaupt nicht benötigt wird.

Beide Extreme halte ich für falsch. Eine US LLC ist weder ein Steuerschlupfloch noch ein steuerliches Problem. Sie ist etwas viel Nützlicheres: ein ausgesprochen flexibles Unternehmensvehikel. Aber eine LLC ist eben keine Steuerstrategie. Sie ist ein Werkzeug innerhalb einer Gesamtstruktur.

Schreibtisch mit LLC-Schild, gebundenem Band „United States LLC“, US-Flagge, Globus, Weltkarte im Hintergrund und einer Checkliste zu steuerlicher Behandlung, US-Reporting, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Operating Agreement und Banking.
Eine US LLC verbindet mehrere Ebenen: Gesellschaftsrecht, US-Steuerklassifikation, Reporting und die steuerliche Behandlung im Wohnsitzstaat des Eigentümers.

Was eine LLC eigentlich ist

LLC steht für Limited Liability Company. Sie ist eine nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründete Gesellschaft mit eigener gesellschaftsrechtlicher Struktur und grundsätzlich beschränkter Haftung ihrer Mitglieder.

Bereits an dieser Stelle beginnt allerdings ein Problem internationaler Betrachtungen: Die gesellschaftsrechtliche Existenz einer LLC und ihre steuerliche Behandlung sind zwei unterschiedliche Fragen. Und ihre steuerliche Behandlung in den USA muss wiederum nicht mit ihrer steuerlichen Behandlung in Deutschland, Paraguay oder einem anderen Staat übereinstimmen.

Eine Gesellschaft. Mehrere Rechtsordnungen. Möglicherweise mehrere unterschiedliche steuerliche Qualifikationen.

Single Member LLC: Was „disregarded“ tatsächlich bedeutet

Besitzt eine LLC nur einen Eigentümer, kann sie für Zwecke der US-Bundeseinkommensteuer grundsätzlich als sogenannte disregarded entity behandelt werden, sofern keine abweichende steuerliche Klassifikation gewählt wurde.

Der Begriff führt regelmäßig zu Missverständnissen. „Disregarded“ bedeutet nicht: Die LLC existiert nicht. Und schon gar nicht: Die LLC ist steuerfrei.

Es bedeutet zunächst, dass die Gesellschaft für bestimmte US-Bundeseinkommensteuerzwecke nicht als vom Eigentümer getrenntes Steuersubjekt behandelt wird. Damit rückt gerade die Person hinter der Gesellschaft in den Mittelpunkt.

Die LLC ist kein Steuersatz. Sie ist eine Rechtsform. Warum Prozentzahlen ohne Steuersubjekt, Bemessungsgrundlage und Quellenregeln kaum Aussagekraft besitzen, habe ich im Beitrag 0 %, 1 % oder 5 %? Warum Steuersätze international fast nichts miteinander vergleichen ausführlicher dargestellt.

Warum trotzdem 0 Dollar US-Einkommensteuer herauskommen können

Die Attraktivität einer foreign-owned Single Member LLC entsteht unter anderem aus dem Zusammenspiel ihrer steuerlichen Klassifikation mit den amerikanischen Quellenregeln. Bei persönlichen Dienstleistungen ist für die Bestimmung der Einkunftsquelle grundsätzlich entscheidend, wo die Leistung tatsächlich ausgeübt wird.

Nehmen wir einen Unternehmer, der in Paraguay lebt. Er besitzt eine LLC in Wyoming. Seine Kunden befinden sich in Deutschland und den USA. Die Verträge werden über die LLC geschlossen. Die Rechnungen werden von der LLC gestellt. Das Geld geht auf ein US-Geschäftskonto. Der Unternehmer selbst sitzt jedoch in Asunción und erbringt seine persönliche Arbeitsleistung von dort.

  • Die Gesellschaft ist amerikanisch.
  • Ein Kunde ist amerikanisch.
  • Das Bankkonto wird in den USA geführt.

Allein diese Umstände machen eine außerhalb der USA erbrachte persönliche Dienstleistung nicht automatisch zu US-source personal service income. Genau hier kann die LLC ausgesprochen interessant werden.

Aber damit ist erst eine Hälfte der Steuerrechnung beantwortet

Wenn die USA eine bestimmte Einkunft nicht besteuern, bedeutet das nicht automatisch, dass niemand sie besteuert. Das klingt banal. In der internationalen LLC-Diskussion wird genau dieser Punkt trotzdem erstaunlich häufig übersprungen.

  • Wo lebt der Eigentümer?
  • Wo ist er steuerlich ansässig?
  • Wo arbeitet er tatsächlich?
  • Wie qualifiziert sein Wohnsitzstaat die LLC?
  • Wie behandelt dieser Staat den Gewinn?
  • Wo befindet sich die Geschäftsleitung?
  • Existiert möglicherweise eine Betriebsstätte?
  • Welche weiteren steuerlichen Anknüpfungspunkte bestehen?

Die US-Steuerneutralität einer LLC ist nicht automatisch die Steuerneutralität ihres Eigentümers. Wie Ansässigkeit, tatsächliche Tätigkeit und Betriebsstättenbegriff zusammenwirken, behandelt der Beitrag Steuerwohnsitz & Betriebsstätte: Der Guide für Auswanderer.

Eine Struktur ist nicht steuerfrei, nur weil ein beteiligter Staat sie nicht besteuert

Nehmen wir erneut Paraguay. Die USA können bei außerhalb der Vereinigten Staaten ausgeübten persönlichen Dienstleistungen nach ihren Quellenregeln zu dem Ergebnis kommen, dass kein entsprechendes US-source personal service income vorliegt.

Paraguay kann denselben Sachverhalt aus seiner Perspektive betrachten und feststellen: Die persönliche Tätigkeit wurde in Paraguay ausgeübt. Damit stellt sich dort die Frage nach Einkommen paraguayischer Quelle – wie im Beitrag Paraguay: Territorialbesteuerung heißt nicht automatisch 0 % Steuern im Einzelnen beschrieben.

Beide Aussagen können gleichzeitig richtig sein. Es gibt keinen Widerspruch. Zwei Staaten beurteilen denselben wirtschaftlichen Sachverhalt anhand ihrer jeweiligen Steuerregeln.

Genau deshalb darf internationale Steuerplanung niemals bei der Frage enden: „Was verlangen die USA?“ Wie konkurrierende Besteuerungsrechte zweier Staaten anschließend aufgelöst werden, zeigt der Beitrag Doppelbesteuerungsabkommen: Wer darf eigentlich was besteuern?.

Wann die USA eben doch zugreifen können

Natürlich ist nicht jede foreign-owned LLC automatisch außerhalb des amerikanischen Besteuerungszugriffs. Entscheidend können insbesondere tatsächliche Aktivitäten in den Vereinigten Staaten sein. Begriffe wie U.S. Trade or Business (USTB) und Effectively Connected Income (ECI) werden dann relevant.

Tatsächliche operative Tätigkeit in den USA kann die steuerliche Analyse verändern. Dasselbe gilt je nach Sachverhalt für Mitarbeiter, Büros, bestimmte Vertreter, Immobilien, Warenbestände und andere wirtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Deshalb ist auch die häufig verwendete Aussage „Keine US-Kunden = keine US-Steuer“ viel zu simpel. Bei persönlichen Dienstleistungen ist der Sitz des Kunden gerade nicht automatisch der Ort der Einkunftsquelle. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt – dieselbe Logik gilt aus Sicht des Wohnsitzstaates, wie das Beispiel Philippinen: Wenn Auslandseinkommen wirklich aus dem Ausland kommen muss zeigt.

Floating Income gibt es nicht

An diesem Punkt kommen wir zu einer seit Jahren geführten Diskussion der internationalen Steuerszene. Kann unternehmerisches Einkommen gewissermaßen „staatenlos“ werden, wenn ein Unternehmer keinen festen steuerlichen Lebensmittelpunkt besitzt und seine Gesellschaft ebenfalls keinen eindeutig zuordenbaren Geschäftsleitungsort hat?

Diese Frage ist fachlich umstritten. Meine Position dazu ist eindeutig: Ich halte die Vorstellung von dauerhaft im steuerlichen Nirgendwo schwebendem „floating income“ für nicht überzeugend. Es handelt sich dabei ausdrücklich um meine begründete Rechtsauffassung und nicht um eine unstreitige Rechtslage.

Für überzeugender halte ich die Gegenposition, weil auch die jüngere deutsche Verwaltungsauffassung zum Betriebsstättenbegriff und zu Geschäftsleitungsbetriebsstätten deutlich gegen die Vorstellung spricht, Gewinne könnten ohne steuerliche Zuordnung zwischen den Staaten schweben – nachzulesen im Beitrag Betriebsstätte nach dem Wegzug: Warum das neue BMF-Schreiben für Auswanderer wichtiger ist, als es klingt.

Hinzu kommt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG, die nach einem Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin deutsche Anknüpfungspunkte erhalten kann. Auch das zeigt: Der deutsche Gesetzgeber geht gerade nicht davon aus, dass Einkünfte durch Mobilität steuerlich verschwinden.

Unternehmerische Tätigkeit findet statt. Geschäftsentscheidungen werden getroffen. Unternehmen werden geführt. Die entscheidende Frage lautet deshalb meines Erachtens nicht, ob eine Geschäftsleitung existiert. Sondern: Wo befindet sie sich?

Member-managed: Wer führt die LLC tatsächlich?

Bei einer member-managed Single Member LLC wird die Gesellschaft grundsätzlich durch ihren Eigentümer geführt. Dieser trifft die laufenden geschäftlichen Entscheidungen. Er schließt Verträge. Er bestimmt die Unternehmenspolitik. Er verfügt über die Konten. Er entscheidet über Kunden, Preise, Investitionen und Geschäftsentwicklung.

Damit ist für mich die tatsächliche Tätigkeit des Members bei der Bestimmung des Geschäftsleitungsorts von zentraler Bedeutung. Wer dauerhaft in Paraguay lebt und seine member-managed LLC tatsächlich von Paraguay aus führt, befindet sich in einer vollkommen anderen Situation als jemand, der lediglich eine amerikanische Gesellschaft registriert, sämtliche Leitungsentscheidungen aber weiterhin aus Deutschland trifft.

Der Registerstaat der LLC beantwortet die Frage nach der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht automatisch.

Die Geschäftsleitung wandert nicht durch Magie – sondern durch tatsächliche Leitung

Dabei sollte man nicht in die entgegengesetzte Vereinfachung verfallen. Nicht jede Reise des Eigentümers verschiebt automatisch den Geschäftsleitungsort. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Verhältnisse:

  • Wo werden die wesentlichen laufenden Geschäftsentscheidungen getroffen?
  • Wer trifft sie?
  • Welche Governance-Struktur wurde tatsächlich eingerichtet?
  • Wurden Funktionen wirksam delegiert?
  • Und entspricht die gelebte Realität der gesellschaftsrechtlichen Struktur?

Bei einer klassischen member-managed Single Member LLC, die tatsächlich ausschließlich durch ihren Eigentümer geführt wird, spricht meines Erachtens jedoch viel dafür, den tatsächlichen Leitungsort dort zu suchen, wo dieser seine geschäftlichen Leitungsentscheidungen ausübt.

Warum ich künstliche Büros und externe Vertreter häufig für überflüssig halte

In Teilen der internationalen Beratungsbranche wird daraus eine erstaunliche Konsequenz gezogen. Man empfiehlt ein Büro. Einen externen Geschäftsführer. Einen ständigen Vertreter. Eine künstliche operative Präsenz. Und manchmal gleich mehrere davon. Nur damit irgendwo möglichst sichtbar „Substanz“ entsteht.

Ich halte solche Konstruktionen für falsch, wenn sie wirtschaftlich überhaupt nicht benötigt werden. Substanz sollte dort entstehen, wo sie wirtschaftlich hingehört – nicht dort, wo irgendein LLC-Guru sie zur Dekoration bestellt.

Mehr Substanz ist nicht automatisch besser

Ein Unternehmer, der tatsächlich in Paraguay lebt und sein Unternehmen von dort führt, braucht nicht zwangsläufig ein künstliches amerikanisches Büro, nur damit seine LLC „amerikanischer“ aussieht. Im Gegenteil.

Tatsächliche operative Aktivität in den USA kann gerade zusätzliche steuerliche Anknüpfungspunkte schaffen. Dasselbe gilt je nach Ausgestaltung für Mitarbeiter, Vertreter oder andere Funktionen. Wer einen steuerlichen Nexus vermeiden möchte, sollte nicht ausgerechnet aus dekorativen Gründen einen schaffen.

Eine Struktur wird nicht dadurch professioneller, dass sie mehr Bauteile besitzt. Sie wird professioneller, wenn jedes Bauteil eine nachvollziehbare Funktion erfüllt.

Und was ist mit dem Perpetual Traveller?

Für tatsächlich ortsungebundene Unternehmer stellt sich die Frage nach Geschäftsleitung und steuerlicher Zuordnung naturgemäß komplizierter. Wer dauerhaft zwischen Staaten wechselt, keinen stabilen Lebensmittelpunkt besitzt und sein Unternehmen währenddessen führt, produziert andere Abgrenzungsfragen.

Das ist steuerlich interessant. Es ist aber nicht der Normalfall, um den es hier geht. Die meisten etablierten Unternehmer möchten nicht ihr Leben lang mit Laptop und Handgepäck zwischen Bangkok, Medellín und Dubai pendeln. Sie haben Familien. Kinder. Vermögen. Immobilien. Unternehmen. Und häufig schlicht den Wunsch nach einem Zuhause.

„Internationale Freiheit bedeutet nicht, keinen Lebensmittelpunkt besitzen zu dürfen. Sie bedeutet, ihn selbst wählen zu können.“

Für Unternehmer mit festem Lebensmittelpunkt wird die Struktur häufig klarer

Hat ein Unternehmer seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt beispielsweise in Paraguay und führt seine LLC dauerhaft von dort, lässt sich die wirtschaftliche Realität wesentlich klarer beschreiben. Er lebt dort. Er arbeitet dort. Er trifft dort seine geschäftlichen Entscheidungen. Seine LLC erfüllt innerhalb dieser Struktur eine definierte internationale Funktion.

Das bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche steuerlichen Fragen gelöst sind. Aber es bedeutet, dass die Struktur nicht davon lebt, einen Geschäftsleitungsort künstlich verschwinden zu lassen.

Deutschland kann dieselbe LLC vollkommen anders sehen als die USA

Nun kommt eine der wichtigsten Besonderheiten internationaler LLC-Strukturen: Die steuerliche Klassifikation der USA gilt nicht automatisch weltweit. Eine Single Member LLC kann aus US-Bundeseinkommensteuersicht eine disregarded entity sein. Deutschland muss diese Klassifikation nicht übernehmen.

Aus deutscher Sicht wird anhand eines sogenannten Rechtstypenvergleichs geprüft, welchem deutschen Gesellschaftstyp der konkrete ausländische Rechtsträger am ehesten entspricht. Damit kann dieselbe LLC in zwei Staaten steuerlich unterschiedlich eingeordnet werden.

Je nach Einordnung und Sachverhalt können zusätzlich deutsche Sonderregeln für ausländische Gesellschaften relevant werden. Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass jede LLC unter die Hinzurechnungsbesteuerung fällt – wann diese Regeln überhaupt greifen können, behandelt der Beitrag Hinzurechnungsbesteuerung & CFC Rules: Warum Briefkasten-Firmen bei deutschem Wohnsitz scheitern.

Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft?

Für einen Unternehmer mit Deutschlandbezug kann diese Frage erhebliche Konsequenzen haben. Eine LLC kann je nach konkreter gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung im deutschen Rechtstypenvergleich eher einer Kapitalgesellschaft oder eher einer Personengesellschaft entsprechen.

Es reicht deshalb nicht, lediglich festzustellen: „Es ist eine LLC.“ Entscheidend ist: Wie ist genau diese LLC ausgestaltet?

Das Operating Agreement ist keine Formalie

Bei vielen Billiggründungen wird das Operating Agreement behandelt wie eine Datei, die man nach erfolgreicher Registrierung automatisch herunterlädt und anschließend nie wieder öffnet. Für eine international strukturierte LLC ist das zu wenig.

Das Operating Agreement regelt zentrale gesellschaftsrechtliche Fragen. Unter anderem können relevant sein:

  • Geschäftsführungsbefugnisse
  • Vertretungsbefugnisse
  • Rechte der Members
  • Gewinnverteilung
  • Übertragbarkeit von Beteiligungen
  • Fortbestand der Gesellschaft
  • Auflösungsregeln
  • Entscheidungsmechanismen
  • und weitere Merkmale, die im Rahmen eines ausländischen Rechtstypenvergleichs Bedeutung gewinnen können

Aber das Operating Agreement entscheidet nicht allein

Auch hier wäre eine einfache Formel verführerisch: „Schreiben wir das Operating Agreement entsprechend, dann ist die LLC in Deutschland eine Personengesellschaft.“ So funktioniert der Rechtstypenvergleich nicht.

Entscheidend ist das Gesamtbild der gesellschaftsrechtlichen Merkmale. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundesstaates, die konkrete Ausgestaltung des Operating Agreement und die weiteren tatsächlichen bzw. rechtlichen Merkmale der Gesellschaft.

Das Operating Agreement ist deshalb ein wichtiges Gestaltungsinstrument. Aber kein steuerlicher Zauberzettel.

Die steuerliche Einordnung gehört an den Anfang

Genau deshalb halte ich es für falsch, zunächst irgendeine LLC von der Stange zu gründen und sich anschließend Gedanken darüber zu machen, wie diese im Wohnsitzstaat des Eigentümers eigentlich behandelt wird. Die Reihenfolge muss umgekehrt sein.

  • Zuerst: Was soll die LLC innerhalb der Gesamtstruktur leisten?
  • Dann: Wie muss sie dafür gesellschaftsrechtlich ausgestaltet sein? Welche steuerliche Qualifikation ist im relevanten Wohnsitzstaat zu erwarten? Welche Reporting-Pflichten entstehen? Welche Nexus-Risiken bestehen?
  • Und erst danach: In welchem Bundesstaat und mit welcher konkreten Ausgestaltung wird gegründet?

Eine LLC für 400 Dollar ist noch keine internationale Steuerplanung

Eine US LLC lässt sich heute bei zahlreichen Anbietern für wenige hundert Dollar gründen. Daran ist zunächst nichts Verwerfliches. Die reine Eintragung einer Gesellschaft ist tatsächlich kein besonders komplizierter Vorgang.

Aber: Eine LLC für 400 Dollar im Internet einzutragen, ist keine internationale Steuerplanung. Genauso wenig wie der Kauf eines Schraubenschlüssels jemanden zum Maschinenbauer macht. Die Eintragung ist häufig der einfachste Teil der gesamten Struktur.

Die billige Gründung kann am Ende die teuerste Variante sein

Problematisch wird es, wenn nach der Gründung festgestellt wird:

  • Das Operating Agreement passt nicht.
  • Der Rechtstypenvergleich wurde nie bedacht.
  • Die steuerliche Behandlung im Wohnsitzstaat wurde nicht geprüft.
  • US-Reporting wurde nicht eingerichtet.
  • Die Gesellschaft wurde im falschen Bundesstaat gegründet.
  • Die konkrete Tätigkeit erzeugt unerwartete steuerliche Anknüpfungspunkte.
  • Banking und Zahlungsverkehr passen nicht zum Geschäftsmodell.
  • Oder notwendige Meldungen wurden jahrelang nicht abgegeben.

Dann beginnt nicht die Strukturierung. Dann beginnt die Reparatur.

Form 5472 und Form 1120: Hier endet für mich jede Lässigkeit

Ein besonders wichtiger Punkt sind die amerikanischen Reporting-Pflichten. Eine foreign-owned U.S. disregarded entity kann insbesondere verpflichtet sein, Form 5472 zusammen mit einer pro-forma Form 1120 einzureichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Pflichten sind keine unverbindliche Empfehlung. Und hier vertrete ich ausdrücklich eine andere Haltung als Teile der internationalen Auswanderer- und LLC-Szene. Die Argumentation „In der Praxis will das ohnehin niemand sehen“ oder „Wo kein Kläger, da kein Richter“ halte ich für keine seriöse Grundlage einer Unternehmensstruktur.

Eine Pflicht bleibt eine Pflicht, auch wenn niemand danach fragt

Wer eine US-Gesellschaft nutzt, muss deren gesetzliche Compliance-Pflichten erfüllen. Dass eine Behörde eine Erklärung möglicherweise nicht aktiv anfordert, verwandelt eine gesetzliche Meldepflicht nicht in eine freiwillige Übung.

Bei Form 5472 sieht das US-Recht für eine nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Meldung eine Strafe von grundsätzlich 25.000 US-Dollar je betroffenem Formular vor; bei fortdauerndem Verstoß nach behördlicher Aufforderung können weitere Beträge hinzukommen. Das ist ein vollkommen unnötiges Risiko. Eine internationale Struktur sollte nicht darauf beruhen, dass eine Behörde einen Fehler hoffentlich niemals bemerkt.

Professionelle LLC-Betreuung endet nicht nach der Gründung

Zu einer professionell aufgesetzten foreign-owned LLC gehört deshalb von Anfang an ein belastbarer Compliance-Prozess. Dazu können – abhängig von der konkreten Struktur – insbesondere gehören:

  • gesellschaftsrechtliche Gestaltung
  • Operating Agreement
  • EIN
  • Registered Agent
  • State Filings
  • Prüfung der US-steuerlichen Klassifikation
  • Form 5472
  • pro-forma Form 1120
  • gegebenenfalls weitere Federal- oder State-Filings
  • Prüfung möglicher FBAR- oder anderer Meldepflichten, soweit im Einzelfall einschlägig
  • Banking und KYC
  • laufende Aufzeichnungen
  • sowie die Abstimmung mit der steuerlichen Behandlung im Wohnsitzstaat des Eigentümers

Gerade die US-Reporting-Seite gehört in die Hände eines US-Steuerfachmanns mit entsprechender fachlicher Berechtigung und Erfahrung mit foreign-owned LLCs.

Warum alte LLC-Guides besonders gefährlich sein können

Internationale Unternehmensstrukturen verändern sich nicht jeden Monat vollständig. Aber Meldepflichten können sich sehr wohl ändern. Ein gutes Beispiel ist die amerikanische Beneficial-Ownership-Berichterstattung nach dem Corporate Transparency Act.

Noch vor kurzer Zeit mussten zahlreiche US-Gesellschaften davon ausgehen, entsprechende BOI-Meldungen gegenüber FinCEN abgeben zu müssen. Die Rechtslage wurde anschließend wesentlich verändert: Für in den USA gegründete domestic entities besteht nach der derzeit geltenden FinCEN-Regelung diese allgemeine BOI-Meldepflicht nicht mehr.

Ein LLC-Guide kann deshalb in seinen Grundprinzipien weiterhin richtig und bei einer konkreten Compliance-Frage bereits veraltet sein. Steuer- und Gesellschaftsstrukturen benötigen laufende Pflege.

Wofür eine US LLC hervorragend geeignet sein kann

Nach all diesen Warnungen sollte eines nicht verloren gehen: Ich halte die US LLC weiterhin für ein ausgesprochen starkes Instrument. Sie kann insbesondere interessant sein für:

  • international tätige Dienstleistungsunternehmen
  • digitale Geschäftsmodelle
  • Beratungsunternehmen
  • Software- und Onlineunternehmen
  • bestimmte E-Commerce-Strukturen
  • internationale Vertrags- und Abrechnungsstrukturen
  • bestimmte Holding- und Investmentkonstellationen
  • sowie weitere grenzüberschreitende Geschäftsmodelle

Ob sie tatsächlich passt, hängt jedoch immer vom konkreten Sachverhalt ab.

Wofür sie nicht automatisch geeignet ist

Eine LLC ist keine Universallösung. Regulierte Tätigkeiten können andere Anforderungen besitzen. Geschäftsmodelle mit erheblicher operativer US-Präsenz müssen anders beurteilt werden. Immobilien können spezielle steuerliche Konsequenzen auslösen.

E-Commerce kann State-Nexus- und Sales-Tax-Fragen aufwerfen, die von der Bundeseinkommensteuer vollkommen getrennt zu betrachten sind. Mitarbeiter verändern Strukturen. Und manche Wohnsitzstaaten behandeln eine LLC steuerlich so ungünstig oder komplex, dass eine andere Gesellschaftsform sinnvoller sein kann. Das richtige Werkzeug hängt von der Aufgabe ab.

Eine gute LLC-Struktur beginnt nicht in Wyoming

Sie beginnt beim Menschen dahinter.

  • Wo lebt er?
  • Wo ist er steuerlich ansässig?
  • Wo arbeitet er?
  • Was verkauft er?
  • Wo sitzen seine Kunden?
  • Wo befinden sich seine Mitarbeiter?
  • Wo wird das Unternehmen tatsächlich geführt?
  • Welche Vermögenswerte hält es?
  • Welche Gewinne sollen ausgeschüttet werden?
  • Welche sollen reinvestiert werden?
  • Welche Staaten besitzen steuerliche Anknüpfungspunkte?
  • Und welche Funktion soll die LLC innerhalb dieser gesamten Struktur übernehmen?

Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, ist die Frage sinnvoll: Welche LLC brauchen wir eigentlich?

Fazit: Werkzeug statt Legende

Die US LLC ist weder ein Steuerschlupfloch noch ein Wundermittel. Sie ist etwas viel Nützlicheres: ein ausgesprochen flexibles Unternehmensvehikel. Richtig eingesetzt kann sie ein hervorragender Baustein einer internationalen Struktur sein. Falsch eingesetzt bleibt sie eine amerikanische Gesellschaft vor einer wirtschaftlichen Realität, die steuerlich möglicherweise ganz woanders stattfindet.

Eine member-managed LLC besitzt eine tatsächliche Geschäftsleitung. Persönliche Leistungen werden irgendwo erbracht. Der Eigentümer besitzt eine steuerliche Situation. Andere Staaten können die LLC anders qualifizieren als die USA. Und auch eine in den USA steuerlich günstige Struktur besitzt Reporting- und Compliance-Pflichten.

Deshalb beginnt professionelle LLC-Strukturierung nicht mit dem billigsten Gründungsformular. Sie beginnt mit der Frage, welche Aufgabe dieses Werkzeug innerhalb der gesamten Struktur erfüllen soll.

Die entscheidende Frage lautet nicht: „Ist eine US LLC steuerfrei?“ Sondern: „Passt eine US LLC zu dem, was wirtschaftlich tatsächlich geschieht?“ Wenn die Antwort darauf ja lautet, gehört sie für mich weiterhin zu den stärksten Werkzeugen internationaler Unternehmensstrukturierung.

„Die US LLC ist keine Steuerstrategie. Sie ist ein Werkzeug innerhalb einer Steuer- und Unternehmensstrategie.“

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Einordnung und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Er enthält an gekennzeichneten Stellen die persönliche Rechtsauffassung des Autors zu fachlich diskutierten Fragen. Maßgeblich sind stets der Einzelfall, die jeweils geltenden Vorschriften der beteiligten Staaten sowie die aktuelle Verwaltungspraxis.

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