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Wegzugsbesteuerung: So funktioniert § 6 AStG wirklich

Steuer auf einen Gewinn, den es noch nicht gibt – und warum die Reihenfolge entscheidet

Sascha Ganser · 24. Juni 2026 · 8 min de lectura

Es gibt einen Satz, der bei Unternehmern mit Auswanderungsplänen für Stille im Raum sorgt: „Dann müssen wir noch über die Wegzugsbesteuerung sprechen.“ Denn § 6 AStG besteuert etwas, das noch nicht passiert ist – einen Verkauf, den es nicht gibt.

Der Fiskus unterstellt beim Wegzug, dass du deine Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert verkauft hättest. Auf diesen fiktiven Gewinn wird Steuer festgesetzt. Nur: Verkauft hast du nichts, Geld ist nicht geflossen. Das ist das Dry-Income-Problem in Reinform.

Die gute Nachricht: Die Wegzugsbesteuerung ist kein Auswanderungsverbot. Es gibt eine Ratenzahlung auf Antrag, es gibt unter Voraussetzungen eine Rückkehrerregelung, und es gibt Bewertungsregeln, die in beide Richtungen wirken. Die schlechte Nachricht: Wer erst nach dem Wegzug rechnet, hat die wichtigsten Weichen schon gestellt. Reihenfolge schlägt Steuersatz.

Wegzugsbesteuerung § 6 AStG: Aktenordner mit § 6 AStG, Modellhaus, Münzstapel, Sanduhr, deutsche Flagge, Wegweiser und Notizblock mit den wichtigsten Punkten
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte auf der Plattform Globalminds.

Was die Wegzugsbesteuerung wirklich ist

Stell dir vor, du hast über Jahre eine GmbH aufgebaut. Kein Investor, kein Exit, kein Verkauf – nur Arbeit. Und in dem Moment, in dem du Deutschland verlässt, kommt das Finanzamt und sagt: Wir tun mal so, als hättest du gerade verkauft.

Genau das ist § 6 AStG. Es wird ein Veräußerungsvorgang fingiert, der nicht stattgefunden hat. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der gemeine Wert der Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt, abzüglich der Anschaffungskosten. Der Unterschiedsbetrag ist der fiktive Veräußerungsgewinn – und der wird besteuert.

„Steuer auf einen Gewinn, den es noch nicht gibt.“

Wann § 6 AStG überhaupt greift

Hier wird es wichtig, denn im Netz kursiert viel Halbwissen. Vor allem eine Zahl: die angebliche „10-Jahres-Regel“. Die gilt in dieser Form nicht.

  • Persönliche Voraussetzung: Nach § 6 Abs. 2 AStG muss die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem maßgeblichen Tatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG gewesen sein. Kurz: 7 von 12 – nicht 10.
  • Beteiligung: Betroffen sind Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, also grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre. Es geht dabei nicht nur um die deutsche GmbH: Auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften können erfasst sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Auslösender Tatbestand: Für den klassischen Auswanderungsfall knüpft § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG an die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts an.

§ 6 Abs. 1 AStG kennt darüber hinaus weitere Tatbestände – insbesondere bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Anteilen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen sowie Fälle, in denen das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns ausgeschlossen oder beschränkt wird. Es ist also falsch, § 6 AStG allein als „Umzugssteuer“ zu verstehen. Schenkung oder Erbfall über die Grenze können ebenso relevant werden.

Und noch ein Punkt, an dem in der Praxis viel schiefgeht: Der Wegzug endet nicht mit der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Entscheidend ist, ob die unbeschränkte Steuerpflicht tatsächlich endet – also ob weiterhin ein Wohnsitz nach § 8 AO oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO besteht. Wie diese Ebenen zusammenspielen, inklusive DBA-Ansässigkeit und Mittelpunkt der Lebensinteressen, ist ausführlich im Guide zu Steuerwohnsitz & Betriebsstätte beschrieben. Deshalb wiederholen wir es hier nicht.

Die Bewertung: Woher kommt eigentlich der Wert?

Die entscheidende Frage lautet fast immer: Was ist die Beteiligung wert? Maßgeblich ist grundsätzlich der gemeine Wert. Bei börsennotierten Anteilen ist das simpel – es gibt einen Kurs. Bei einer inhabergeführten GmbH ohne Marktpreis wird es komplizierter.

Bei nicht börsennotierten Unternehmen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG relevant werden. Der dort verwendete gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. Wichtig: Das ist keine automatische Standardbewertung, die immer und zwingend angewendet wird – und ein niedrigerer gemeiner Wert kann nach den gesetzlichen Bewertungsregeln nachgewiesen werden.

Trotzdem bleibt die Kritik berechtigt: Kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung, kann der Faktor 13,75 insbesondere bei stark inhaberabhängigen Unternehmen zu erheblichen Werten führen. Eine Beratungs- oder Agenturstruktur, die praktisch vollständig an einer Person hängt, wäre am freien Markt oft kaum zu diesem Preis verkäuflich. Der steuerliche Wert und der realistische Marktwert können deutlich auseinanderliegen.

Ein stark vereinfachtes Rechenbeispiel

Zur Illustration – bewusst didaktisch, ausdrücklich nicht als Ergebnis für deinen Fall: Angenommen, ein Unternehmen erzielt einen nachhaltigen Jahresertrag von 100.000 €. Multipliziert mit dem Faktor 13,75 ergibt das einen Unternehmenswert von 1.375.000 €. Wer 100 % der Anteile hält und geringe Anschaffungskosten hat, kommt so rechnerisch auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn in derselben Größenordnung – und darauf wird Steuer festgesetzt.

Wie hoch die Steuer am Ende tatsächlich ist, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Das hängt unter anderem ab von der Beteiligungsquote, den Anschaffungskosten, dem tatsächlich anzusetzenden gemeinen Wert, der persönlichen steuerlichen Situation und den jeweils anzuwendenden steuerlichen Regelungen. Die Größenordnung ist das Signal – nicht die zweite Stelle hinter dem Komma.

Dry Income: Das eigentliche Problem

Und jetzt kommt der Teil, der wirklich weh tut. Der Gewinn wird fingiert – die Steuer ist real. Es gab keinen Käufer, keine Kaufpreiszahlung, keinen Liquiditätszufluss. Aus dem besteuerten Vorgang selbst entsteht kein Cent.

Das ist Dry Income: Steuer jetzt, Cash vielleicht irgendwann. Wer das Geld nicht anderweitig hat, muss es beschaffen – aus Rücklagen, aus Ausschüttungen, aus Fremdmitteln. Genau an dieser Stelle scheitern Auswanderungspläne nicht am Steuersatz, sondern an der Liquidität.

„Der Gewinn ist fiktiv. Die Steuer ist echt.“

Ratenzahlung: Sieben Jahresraten – aber nicht automatisch

Der Gesetzgeber hat das Liquiditätsproblem gesehen. Die nach § 6 AStG festgesetzte Steuer kann auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die Raten sind grundsätzlich nicht zu verzinsen.

Zwei Dinge sind dabei entscheidend – und werden regelmäßig übersehen: Erstens erfolgt die Ratenzahlung nicht automatisch, sondern nur auf Antrag; dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Zweitens können bestimmte Ereignisse dazu führen, dass noch nicht entrichtete Beträge vorzeitig fällig werden – etwa wenn die Anteile veräußert oder übertragen werden oder Zahlungspflichten nicht eingehalten werden.

Die Ratenzahlung ist also eine echte Erleichterung, aber kein Selbstläufer. Sie will vorbereitet werden – inklusive der Frage, welche Sicherheit man überhaupt stellen kann.

Die Rückkehrerregelung: Ausnahme, kein Trick

Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG entfallen, wenn innerhalb von sieben Jahren wieder eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet wird. Diese Frist kann auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert werden – maximal sind damit zwölf Jahre möglich.

Wer daraus ableitet: „Ich gehe, komme innerhalb von sieben Jahren zurück, und die Steuer verschwindet“, verkürzt die Sache gefährlich. Die Regelung knüpft an weitere gesetzliche Voraussetzungen an. Insbesondere dürfen in der Zwischenzeit bestimmte schädliche Vorgänge hinsichtlich der Beteiligung nicht eintreten – etwa eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile. Auch die gesetzlichen Vorgaben zu Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr sind zu beachten, und das deutsche Besteuerungsrecht muss in dem Umfang wiederbegründet werden, in dem es zuvor entfallen ist.

Die Rückkehrerregelung ist damit eine mögliche Ausnahme für Fälle echter vorübergehender Abwesenheit – kein Gestaltungstrick für einen geplanten dauerhaften Wegzug.

Keine Kapitalgesellschaft? Nicht automatisch aus dem Schneider

Hier muss man sauber trennen, weil im Netz gern alles in einen Topf geworfen wird. § 6 AStG betrifft insbesondere relevante Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Wer keine entsprechende Beteiligung besitzt, ist damit aber keineswegs automatisch frei von steuerlichen Wegzugsfolgen.

Bei betrieblichen Strukturen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Betriebsvermögen – können stattdessen die Entstrickungsbesteuerung und, je nach Sachverhalt, die Regeln über Funktionsverlagerungen relevant werden. Das sind eigenständige steuerliche Mechanismen und nicht einfach die „Wegzugsbesteuerung für Einzelunternehmer“. Beide Themen behandeln wir in eigenen Beiträgen.

Nach dem Wegzug ist nicht Schluss

Ein verbreiteter Denkfehler: Mit dem Wegzug sei die steuerliche Betrachtung beendet. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn im Ausland eine Kapitalgesellschaft besteht oder entsteht, stellt sich die Frage, wie diese Struktur steuerlich behandelt wird – vor dem Wegzug wie danach. Warum eine Gesellschaft ohne Substanz dabei ins Leere läuft, zeigt der Beitrag zur Hinzurechnungsbesteuerung und den CFC Rules. Gesellschaftsstruktur und persönliche Ansässigkeit müssen zusammen betrachtet werden – vor und nach dem Wegzug.

Reihenfolge schlägt Steuersatz

Der steuerliche Wegzug ist kein isolierter Vorgang, sondern das Ergebnis einer Kette. Und die Reihenfolge dieser Kette kann erhebliche Auswirkungen haben:

  • Bewertung der Beteiligung und Ermittlung des gemeinen Werts
  • Ausschüttungen und Liquiditätsplanung
  • gesellschaftsrechtliche Veränderungen
  • mögliche Umstrukturierungen
  • der Wegzug selbst und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
  • die neue steuerliche Ansässigkeit
  • die zukünftige Unternehmensstruktur

Damit ist ausdrücklich keine Empfehlung verbunden, vor dem Wegzug auszuschütten, umzuwandeln, eine Holding zu bauen oder zu verkaufen. Alle diese Instrumente können im einen Sachverhalt sinnvoll und im anderen schädlich sein – bis hin zu zusätzlichen Steuerfolgen. Was sie gemeinsam haben: Sie wirken nur, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt geprüft werden. Nach dem Wegzug ist die Reihenfolge nicht mehr korrigierbar.

Und ja: Bewertungsfragen und Strukturüberlegungen dieser Größenordnung erfordern spezialisierten steuerlichen Sachverstand. Das ist keine Frage der Vorsicht, sondern der Größenordnung – ein Bewertungsfehler kostet hier schnell mehr als jede sorgfältige Vorbereitung.

„Reihenfolge schlägt Steuersatz.“

Fazit

Die Wegzugsbesteuerung ist kein Auswanderungsverbot. Sie kann aber erhebliche reale Steuerfolgen auslösen, obwohl kein Verkauf stattgefunden hat und deshalb auch kein Geld geflossen ist. Genau das macht sie so unangenehm: Es geht nicht um einen Steuersatz, sondern um Liquidität zum falschen Zeitpunkt.

Entscheidend ist deshalb, die möglichen Folgen zu kennen, bevor der Wegzug vollzogen ist – und die gesamte Struktur in der richtigen Reihenfolge zu betrachten: Beteiligung, Bewertung, Liquidität, Wegzug, neue steuerliche Ansässigkeit, zukünftige Struktur. Wer das tut, entscheidet frei. Wer es unterlässt, erfährt die Rechnung später.

Häufige Fragen

  • Fällt eine US LLC unter § 6 AStG? Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend ist insbesondere, wie die LLC für deutsche Steuerzwecke einzuordnen ist – als Kapitalgesellschaft oder als transparente Personengesellschaft. Diese Einordnung richtet sich nach den konkreten Merkmalen der Gesellschaft. Nur wenn eine Einordnung als Kapitalgesellschaft und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, kann § 6 AStG überhaupt greifen.
  • Ich komme in ein paar Jahren zurück – entfällt die Steuer dann? Möglicherweise. Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen, wenn innerhalb von sieben Jahren wieder eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet wird; auf Antrag ist eine Verlängerung um höchstens fünf weitere Jahre möglich. Es müssen aber zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein – insbesondere dürfen die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert oder übertragen werden, die Vorgaben zu Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr sind zu beachten und das deutsche Besteuerungsrecht muss wiederbegründet werden.
  • Bekomme ich die Ratenzahlung automatisch? Nein. Sie erfolgt auf Antrag, umfasst grundsätzlich sieben gleiche Jahresraten und ist grundsätzlich unverzinst. In der Regel wird dem Antrag nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben. Bestimmte Ereignisse – etwa eine Veräußerung der Anteile – können die noch offenen Beträge vorzeitig fällig werden lassen.
  • Ist es besser, vor dem Wegzug zu verkaufen? Ein Verkauf vor dem Wegzug führt zu einem echten Veräußerungsgewinn mit echtem Zufluss – statt zu einer Steuer ohne Liquidität. Ob das im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt jedoch vollständig vom Sachverhalt ab: Kaufpreis, Anschaffungskosten, Zeitpunkt, steuerliche Situation. Eine allgemeine Empfehlung gibt es hier nicht.
  • Ich bin Freelancer ohne GmbH – bin ich sicher? Vor § 6 AStG in der Regel ja, denn ohne relevante Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft fehlt der Anknüpfungspunkt. Bei betrieblichen Strukturen können jedoch die Entstrickungsbesteuerung und, je nach Sachverhalt, die Regeln über Funktionsverlagerungen greifen. Das sind eigene Mechanismen – und ein eigenes Thema.
  • Reicht die Abmeldung, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu beenden? Nein. Sie ist nur ein Indiz. Entscheidend ist, ob weiterhin ein Wohnsitz nach § 8 AO oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO besteht. Wer eine nutzbare Wohnung behält, bleibt möglicherweise unbeschränkt steuerpflichtig – mit allen Folgen.

Keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Inhalte sind allgemeiner Natur; das Rechenbeispiel ist eine stark vereinfachte Illustration. Ergebnisse können je nach Beteiligung, Bewertung und persönlicher Situation erheblich abweichen. Stand: Juni 2026.

Fuentes y datos adicionales

Die grenzenlos-Fassung dieses Partnerbeitrags enthält fachliche Präzisierungen gegenüber der Erstveröffentlichung: Korrektur der Anwendungsvoraussetzung auf sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre (§ 6 Abs. 2 AStG), Einordnung der weiteren Tatbestände des § 6 Abs. 1 AStG, Präzisierung von Rückkehrerregelung und Ratenzahlung, Relativierung des Kapitalisierungsfaktors 13,75 sowie klare Trennung von Entstrickungsbesteuerung und Funktionsverlagerung.

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