Taxes & Structures

Vom Regen in die Traufe: Wegzugsbesteuerung im internationalen Vergleich

Klaus J. P.-Kilfitt · 20. Juli 2026 · 9 min read

Wer Deutschland verlässt, beschäftigt sich meist intensiv mit der Frage, welche steuerlichen Folgen der Wegzug auslöst. Das ist vernünftig – aber nur die halbe Betrachtung.

Denn wer seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlagert, sollte nicht nur wissen, wie teuer der Abschied aus Deutschland werden kann. Mindestens ebenso interessant ist die Frage, was geschieht, wenn man das neue Land irgendwann wieder verlassen möchte.

Sonst kann aus dem vermeintlichen steuerlichen Befreiungsschlag schnell der sprichwörtliche Weg vom Regen in die Traufe werden.

Grafik: Wegzugsbesteuerung im internationalen Vergleich – 16 Staaten mit Flaggen sowie die Bewertungsfaktoren Asset-Reichweite, Steuersatz, Liquidität und Schwellenwerte
Wegzugsbesteuerung im internationalen Vergleich: 16 Staaten, 16 Systeme – bewertet nach Asset-Reichweite, Steuersatz, Liquiditätsbelastung und Schwellenwerten.

Deutschland gehört zu den Staaten, die bestimmte Vermögenszuwächse besteuern können, obwohl diese beim Wegzug noch gar nicht realisiert wurden. Die sogenannte Wegzugsbesteuerung behandelt bestimmte stille Reserven vereinfacht gesagt so, als wären sie beim Verlassen des Landes realisiert worden.

Das kann erhebliche Steuerforderungen auslösen – ohne dass dem Betroffenen aus einem tatsächlichen Verkauf entsprechende Liquidität zugeflossen wäre.

Deutschland steht mit diesem Prinzip international allerdings nicht allein da.

Eine vergleichende Betrachtung zeigt vielmehr: Eine überschaubare Zahl von Staaten kennt allgemeine oder spezielle Formen einer Exit Tax beziehungsweise vergleichbare steuerliche Schlussabrechnungen für Privatpersonen.

Doch die Unterschiede sind enorm.

Exit Tax ist nicht gleich Exit Tax

Ein bloßer Vergleich der nominalen Steuersätze greift zu kurz.

Entscheidend ist zunächst, welche Vermögenswerte überhaupt erfasst werden.

Manche Staaten greifen sehr breit auf nahezu das gesamte relevante Kapitalvermögen zu. Andere beschränken ihre Wegzugsbesteuerung auf wesentliche Unternehmensbeteiligungen oder bestimmte Finanzanlagen.

Ebenso wichtig sind die Schwellenwerte.

Während einige Systeme bereits bei vergleichsweise überschaubarem Vermögen greifen, setzen andere erhebliche Beteiligungsquoten, Millionenvermögen oder eine lange vorherige Steueransässigkeit voraus.

Und schließlich entscheidet die Liquiditätswirkung darüber, wie schmerzhaft eine Wegzugsbesteuerung tatsächlich ist.

Muss die Steuer unmittelbar entrichtet werden? Kann sie gestundet werden? Ist eine Ratenzahlung möglich? Oder entsteht zunächst lediglich eine Steuerforderung, die erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung fällig wird?

Eine Rangliste braucht deshalb einen nachvollziehbaren Bewertungsmaßstab.

Für unseren Vergleich fließen vier Faktoren ein:

  • 40 % Asset-Reichweite Wie breit ist der Kreis der erfassten Vermögenswerte?
  • 25 % effektiver Höchststeuersatz Wie hoch kann die tatsächliche Belastung auf den fiktiven Gewinn ausfallen?
  • 20 % Liquiditätsbelastung beim Wegzug Muss unmittelbar gezahlt werden oder bestehen Stundungs- beziehungsweise Ratenmodelle?
  • 15 % Schwellenwerte, Ausnahmen und Erlassmöglichkeiten Wie schnell greift das System und welche Möglichkeiten bestehen, seine Folgen zu begrenzen?

1. Australien

Australien verfügt über eines der umfassendsten Systeme im Vergleich.

Beim Ende der australischen Steueransässigkeit werden grundsätzlich sämtliche CGT-Assets erfasst, die nicht weiterhin als „taxable Australian property“ der australischen Besteuerung unterliegen. Dazu können Aktien, Unternehmensanteile, Fonds, Kryptowährungen und andere Kapitalanlagen gehören.

Australische Immobilien bleiben dagegen typischerweise im australischen Besteuerungsrecht und werden deshalb nicht fiktiv veräußert.

Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, der einschließlich Medicare Levy derzeit bis etwa 47 Prozent erreichen kann. Gegebenenfalls greift der australische CGT-Rabatt.

Allerdings besteht eine wichtige Wahlmöglichkeit: Die Wegzugsbesteuerung kann für die betreffenden Assets aufgeschoben werden. Sie bleiben dann bis zu einer späteren tatsächlichen Veräußerung in Australien steuerverhaftet.

2. Kanada

Auch Kanada arbeitet mit einer sehr breiten Bemessungsgrundlage.

Beim Wegzug wird die Veräußerung zahlreicher weltweiter Vermögenswerte zum Marktwert fingiert. Dazu gehören unter anderem Aktien, Fonds, Beteiligungen, Kunst, Schmuck und Sammlungen.

Ausgenommen sind insbesondere kanadische Immobilien, bestimmte Renten- und Vorsorgeansprüche sowie bestimmte kurzfristig zugezogene Personen.

Besteuert wird nicht das gesamte Vermögen, sondern der darin enthaltene stille Gewinn.

Bei Privatpersonen ergibt sich je nach Provinz häufig eine maximale effektive Belastung von etwa 24 bis 27 Prozent auf diesen Gewinn. Die Zahlung kann auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung zinslos aufgeschoben werden.

3. Südafrika

Bei Beendigung der südafrikanischen Steueransässigkeit wird ebenfalls grundsätzlich eine Veräußerung der meisten weltweiten Vermögenswerte fingiert.

Ausgenommen sind unter anderem südafrikanische Immobilien, bestimmte Altersvorsorgeansprüche und viele persönliche Gebrauchsgegenstände.

Bei Privatpersonen werden höchstens 40 Prozent des Kapitalgewinns in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen. Bei einem Einkommensteuerspitzensatz von 45 Prozent ergibt sich damit eine maximale effektive CGT-Belastung von rund 18 Prozent.

Südafrika kombiniert damit eine breite Bemessungsgrundlage mit einem niedrigeren effektiven Spitzensteuersatz als Australien oder Kanada.

4. Norwegen

Norwegen erfasst insbesondere Aktien, Unternehmensanteile, Beteiligungen an Personengesellschaften, Investmentfonds, bestimmte Investmentkonten und Finanzinstrumente.

Eine allgemeine Exit Tax auf Immobilien, Bargeld oder gewöhnliches Privatvermögen besteht dagegen nicht.

Der effektive Steuersatz auf Aktiengewinne liegt 2025/2026 bei rund 38 Prozent.

Nach den Verschärfungen seit März 2024 muss die Steuer grundsätzlich spätestens innerhalb von zwölf Jahren entrichtet werden. Sie ist damit nicht zwingend unmittelbar beim Wegzug vollständig fällig.

Besteuert werden zudem nur die während der norwegischen Steueransässigkeit entstandenen Wertsteigerungen.

5. Dänemark

Dänemark setzt bei Aktien und ähnlichen Wertpapieren bereits bei einem Gesamtmarktwert von lediglich 100.000 DKK an.

Voraussetzung ist grundsätzlich eine Steuerpflicht von mindestens sieben Jahren innerhalb der vergangenen zehn Jahre.

Zusätzlich kann auch Kryptovermögen beim Wegzug als zum Marktwert veräußert gelten.

Aktiengewinne werden progressiv mit rund 27 beziehungsweise 42 Prozent besteuert. Für Aktien ist ein Zahlungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung möglich, wobei Dividenden und bestimmte Entnahmen das Stundungskonto teilweise reduzieren.

6. Österreich

Österreich erfasst grundsätzlich steuerverfangenes Kapitalvermögen, darunter Aktien im Streubesitz, wesentliche Beteiligungen, Fonds, Anleihen und regelmäßig auch Kryptowährungen, sobald Österreich durch den Wegzug sein Besteuerungsrecht verliert.

Der Regelsteuersatz beträgt überwiegend 27,5 Prozent, für bestimmte Kapitalanlagen 25 Prozent.

Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann auf Antrag die Festsetzung beziehungsweise Zahlung bis zur tatsächlichen Veräußerung aufgeschoben werden.

Hinsichtlich der erfassten Vermögenswerte ist das österreichische System damit sogar breiter angelegt als das deutsche.

7. Deutschland

Die klassische deutsche Wegzugsbesteuerung betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens einmal eine Beteiligung von einem Prozent bestand und der Steuerpflichtige innerhalb der vergangenen zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.

Seit dem 1. Januar 2025 werden zusätzlich bestimmte Investmentfondsanteile erfasst – insbesondere bei einer Beteiligung von mindestens einem Prozent am Fonds oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro je Investmentfonds.

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften liegt die effektive Belastung aufgrund des Teileinkünfteverfahrens typischerweise bei rund 28,5 Prozent ohne Kirchensteuer. Bei Investmentfonds hängt die Belastung von Fondsart und Teilfreistellung ab.

Die Zahlung kann grundsätzlich in sieben Jahresraten erfolgen, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung.

8. Polen

Polen erfasst bei natürlichen Personen insbesondere Vermögenswerte, bei denen das Land durch den Wohnsitzwechsel sein Besteuerungsrecht verliert. Relevant ist das vor allem bei Unternehmens- und Finanzvermögen.

Die Anwendungsschwelle liegt grundsätzlich bei einem Marktwert von vier Millionen PLN.

Der Steuersatz beträgt normalerweise 19 Prozent, in bestimmten Fällen ohne feststellbaren Steuerwert drei Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ratenzahlung über bis zu fünf Jahre möglich.

Die Europarechtskonformität einzelner Regelungen zur sofortigen Besteuerung natürlicher Personen ist derzeit Gegenstand eines EuGH-Verfahrens.

9. USA

Die Vereinigten Staaten sind ein Sonderfall.

Ein bloßer Wohnsitzwechsel löst dort keine gewöhnliche Exit Tax aus.

Relevant wird die sogenannte Expatriation Tax vielmehr bei Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft oder Beendigung einer langfristigen Green Card – und auch dann nur bei sogenannten „covered expatriates“.

Entscheidend sind unter anderem Vermögens- und Steuerschwellen sowie die ordnungsgemäße Tax Compliance der vergangenen fünf Jahre.

Grundsätzlich erfolgt eine Mark-to-Market-Besteuerung des weltweiten Vermögens, allerdings mit einem jährlich indexierten Freibetrag auf den fiktiven Nettogewinn.

Für gewöhnliche Visa-Inhaber besteht keine entsprechende Exit Tax.

10. Niederlande

Die Niederlande konzentrieren sich insbesondere auf wesentliche Gesellschaftsbeteiligungen ab fünf Prozent.

Daneben können niederländische Pensions-, Renten- und bestimmte Eigenheimprodukte von einer konservierenden Steuerfestsetzung betroffen sein.

Die Box-2-Steuer beträgt 2026 progressiv ungefähr 24,5 beziehungsweise 31 Prozent.

Die Steuer auf wesentliche Beteiligungen wird regelmäßig zunächst festgesetzt und aufgeschoben. Fällig werden kann sie später insbesondere bei Verkauf, Ausschüttungen oder bestimmten missbräuchlichen Gestaltungen.

11. Frankreich

Frankreich setzt vergleichsweise hohe Einstiegshürden.

Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige mindestens sechs der vergangenen zehn Jahre in Frankreich ansässig gewesen sein und Beteiligungen von insgesamt mindestens 800.000 Euro oder mindestens 50 Prozent an einer Gesellschaft halten.

Erfasst werden insbesondere Aktien und Gesellschaftsanteile sowie bestimmte gestundete Veräußerungsgewinne.

Die Regelbelastung liegt meist bei 30 Prozent einschließlich Sozialabgaben.

Bei einem Wegzug in EU-/EWR-Staaten sowie bestimmte kooperative Drittstaaten besteht ein automatischer Zahlungsaufschub. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer nach zwei beziehungsweise fünf Jahren sogar entfallen, wenn die Wertpapiere weiterhin gehalten werden.

12. Spanien

Auch Spanien arbeitet mit hohen Schwellenwerten.

Voraussetzung ist grundsätzlich eine Steueransässigkeit während mindestens zehn der vergangenen 15 Jahre.

Erfasst werden Aktien und Beteiligungen, wenn deren Gesamtwert vier Millionen Euro überschreitet oder eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einer Gesellschaft besteht und diese Beteiligung mehr als eine Million Euro wert ist.

Der fiktive Gewinn unterliegt dem spanischen Sparsteuertarif von derzeit ungefähr 19 bis 30 Prozent.

Bei einem Umzug innerhalb der EU beziehungsweise des EWR erfolgt grundsätzlich keine sofortige Zahlung; stattdessen können bestimmte Ereignisse innerhalb eines Überwachungszeitraums eine Nachversteuerung auslösen.

13. Japan

Japan erfasst bestimmte Finanzanlagen und Derivate ab einem Gesamtwert von mindestens 100 Millionen Yen.

Voraussetzung sind grundsätzlich fünf Jahre japanische Ansässigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre, wobei bestimmte Visa- und Aufenthaltszeiten unterschiedlich behandelt werden.

Betroffen sind unter anderem Aktien, Fondsanteile, Anleihen und Derivate – nicht aber gewöhnlich Bargeld oder Immobilien.

Bei Wertpapieren liegt die Belastung einschließlich lokaler Komponenten häufig bei rund 20 Prozent. Eine Stundung über grundsätzlich fünf und unter Umständen zehn Jahre ist gegen Sicherheiten möglich.

14. Südkorea

Die südkoreanische Wegzugsteuer betrifft insbesondere bestimmte Großaktionäre nach längerer Steueransässigkeit.

Historisch standen Beteiligungen an koreanischen Gesellschaften im Mittelpunkt. Die erfasste Vermögensbasis ist damit wesentlich enger als beispielsweise in Kanada oder Australien.

Die Belastung bewegt sich abhängig von Beteiligung, Gesellschaft und Haltedauer regelmäßig um 22 Prozent einschließlich lokaler Steuer.

Eine Erweiterung auf ausländische Aktien ist für die kommenden Jahre vorgesehen beziehungsweise diskutiert worden.

15. Belgien

Belgien befindet sich 2026 steuerlich in einer Übergangsphase.

Eine neue Besteuerung privater Kapitalgewinne auf bestimmte Finanzanlagen sieht grundsätzlich einen Basissatz von zehn Prozent vor. Gesetzgebungsstand sowie einzelne Übergangs-, Freibetrags- und Stundungsregelungen wurden allerdings mehrfach verändert.

Der Exit-Tax-Mechanismus knüpft an latente Gewinne an, die unter das neue System fallen. Für Wegzüge innerhalb von EU und EWR sind Stundungsmechanismen vorgesehen.

Da grundsätzlich nur Wertsteigerungen seit Einführung des neuen Systems betroffen sind, fällt die Belastung trotz vergleichsweise breiter Finanzasset-Definition im internationalen Vergleich moderater aus.

16. Neuseeland

Neuseeland bildet das andere Ende unseres Vergleichs.

Eine allgemeine Exit Tax auf das weltweite Privatvermögen und eine umfassende allgemeine Kapitalgewinnsteuer gibt es dort nicht.

Beim Ende der Steueransässigkeit können allerdings spezielle Schlussabrechnungen greifen – insbesondere bei bestimmten Foreign-Investment-Fund-Beteiligungen sowie Finanzierungs- und Fremdwährungsarrangements.

Bei bestimmten FIF-Anteilen kann eine Veräußerung zum Marktwert fingiert werden.

Das ist eine eng begrenzte technische Regelung und mit den umfassenden Systemen Australiens oder Kanadas kaum vergleichbar.

Deutschland nur auf Platz sieben? Die Rechnung muss damit noch nicht beendet sein.

Platz sieben klingt zunächst beinahe beruhigend. Allerdings betrachtet dieses Ranking bewusst nur die Wegzugsbesteuerung im engeren Sinne – also einen möglichen steuerlichen Einmaleffekt im Zusammenhang mit dem Wegzug.

Damit ist die steuerliche Vergangenheit in Deutschland jedoch keineswegs zwangsläufig abgeschlossen.

Denn neben unmittelbaren Wegzugsfolgen wie Wegzugsbesteuerung, Entstrickung oder Funktionsverlagerung kennt das deutsche Steuerrecht auch Instrumente, die noch Jahre nach dem Wegzug wirken können.

Dazu gehört beispielsweise die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Deutschland bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet noch bis zu zehn Jahre auf bestimmte Einkünfte zugreifen.

Ein anderes Beispiel ist die sogenannte überdachende Besteuerung im Verhältnis zur Schweiz. Sie kann dazu führen, dass Deutschland trotz eines Wohnsitzwechsels in die Schweiz für einen Übergangszeitraum weiterhin Besteuerungsrechte behält.

Beides gehört methodisch nicht in ein Ranking der Wegzugsbesteuerung. Es gehört in die Kategorie nachlaufender Besteuerung – und damit zu einer Ebene, die bei internationalen Wegzugsvergleichen erstaunlich häufig übersehen wird.

Pointierter formuliert:

„Wer beim Wegzug bereits mit Wegzugssteuer, Entstrickung oder Funktionsverlagerung Bekanntschaft gemacht hat, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass der deutsche Fiskus damit schon fertig mit ihm ist.“

Gerade die Kombination aus einmaligen Wegzugsfolgen und anschließend jahrelang fortwirkenden Besteuerungsrechten kann für die Wahl des Ziellandes erheblich sein.

Nicht nur die Eingangstür betrachten

Wer einen neuen Wohnsitz auswählt, beschäftigt sich verständlicherweise zunächst mit dessen Vorteilen.

Wie hoch sind Einkommen- und Kapitalertragsteuern? Gibt es Territorialbesteuerung? Wie werden Unternehmen behandelt? Welche Aufenthaltsrechte bestehen?

All das sind wichtige Fragen.

Eine langfristige internationale Strategie sollte aber noch eine weitere enthalten:

Wie komme ich eines Tages wieder heraus?

Ein Land kann für den Zuzug steuerlich ausgesprochen attraktiv sein und gleichzeitig Regeln besitzen, die einen späteren Wegzug erheblich verteuern.

Umgekehrt kann ein auf den ersten Blick höher besteuerndes Land aufgrund hoher Schwellenwerte, enger Asset-Definitionen oder großzügiger Stundungsmöglichkeiten beim späteren Wegzug weniger problematisch sein.

Deshalb sollte die Wahl eines Wohnsitzes nie ausschließlich anhand der gegenwärtigen Steuerbelastung erfolgen.

Steuersysteme ändern sich. Persönliche Lebensumstände ändern sich. Unternehmen werden verkauft, Familien ziehen weiter, politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen verändern sich.

Internationale Freiheit bedeutet deshalb nicht nur, gehen zu können.

Sie bedeutet auch, sich nicht am nächsten Ort wieder unnötig festzubinden.

Und manchmal entscheidet sich bereits bei der Wahl des Ziellandes, ob aus einem Wegzug tatsächlich mehr Freiheit entsteht – oder lediglich der nächste steuerliche Käfig.

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