Banking & Finance

Wenn der Wohnsitz über das Auslandskonto entscheidet

CRD VI verändert den Zugang von EU-Ansässigen zu Banken außerhalb Europas – und die entscheidenden Regeln sind in Deutschland bereits Gesetz.

grenzenlos frei editorial team · 22. August 2026 · 9 min read

Sie leben in Deutschland und haben ein Konto bei einer Bank in der Schweiz, den USA oder einem anderen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR?

Dann sollten Sie sich den 11. Januar 2027 merken.

Denn eine Änderung des europäischen Bankenrechts wird künftig darüber mitentscheiden, ob eine Bank außerhalb der EU bzw. des EWR Sie als Kunden in der EU bzw. im EWR überhaupt noch direkt bedienen kann.

Und nein: Es geht dabei nicht nur um Festgeld, Vermögensverwaltung oder irgendwelche exotischen Offshore-Konstruktionen.

Es kann auch Ihr ganz normales Girokonto betreffen.

Das Bemerkenswerte daran: Die dafür notwendige Rechtsgrundlage ist in Deutschland bereits geschaffen. Unter dem wenig alarmierend klingenden Namen „Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz“ – kurz BRUBEG – wurde die europäische Capital Requirements Directive VI, kurz CRD VI, in deutsches Recht umgesetzt.

Das BRUBEG ist grundsätzlich bereits am 1. April 2026 in Kraft getreten. Das für unser Thema entscheidende neue Drittstaatenzweigstellenregime ist ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden.

Und ein weiterer wichtiger Termin ist bereits Geschichte:

11. Juli 2026.

Für bestimmte zuvor geschlossene Verträge enthält CRD VI einen Bestandsschutz. Wer heute erstmals über die Eröffnung eines solchen Kontos nachdenkt, kann diese Tür nicht mehr nachträglich nutzen.

Globus mit Kette und Vorhängeschloss mit Bank-Symbol, Laptop mit durchgestrichenem Bank-Zeichen und Smartphone mit der Anzeige „Transaction declined“
CRD VI verändert die Bedingungen, unter denen Banken außerhalb der EU Kunden mit europäischem Wohnsitz bedienen können.

Es geht nicht um Ihren Pass

Zunächst eine wichtige Unterscheidung.

Die Staatsangehörigkeit ist nicht der entscheidende Anknüpfungspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffende Bankdienstleistung gegenüber einem Kunden in der EU bzw. im EWR erbracht wird.

Ein deutscher Staatsbürger, der dauerhaft außerhalb der EU bzw. des EWR lebt, befindet sich deshalb in einer anderen Ausgangslage als ein Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland.

Ein zweiter Reisepass allein löst das Problem folglich nicht.

Das ist wichtig, weil in der internationalen Diversifikationsszene Staatsbürgerschaft und Ansässigkeit gerne miteinander vermischt werden.

Für CRD VI ist die zusätzliche Passsammlung jedenfalls nicht die entscheidende Stellschraube.

Was CRD VI tatsächlich verändert

Artikel 21c CRD VI etabliert einen neuen Grundsatz für Banken aus sogenannten Drittstaaten.

Will eine solche Bank bestimmte Kernbankdienstleistungen gegenüber Kunden in der EU bzw. im EWR erbringen, benötigt sie grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im betreffenden Staat.

Erfasst werden insbesondere das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft sowie Garantiegeschäft.

Und damit sind wir nicht nur beim Sparbuch.

Auch das ganz normale Girokonto ist betroffen

Der Begriff „Einlagen“ klingt für viele zunächst nach Tagesgeld, Festgeld oder klassischer Geldanlage.

Das greift zu kurz.

Auch das Guthaben auf einem gewöhnlichen Girokonto besteht aus Geld, das der Kunde seiner Bank überlassen hat und von ihr zurückfordern kann.

Das deutsche Kreditwesengesetz erfasst deshalb neben klassischen Einlagen ausdrücklich auch „andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“ – unabhängig davon, ob darauf überhaupt Zinsen gezahlt werden.

Wer also glaubt, CRD VI betreffe nur Geld, das bei einer Auslandsbank angelegt wird, verkennt die praktische Tragweite.

Auch die ganz gewöhnliche Bankverbindung, über die Gehalt, Rechnungen, Überweisungen oder Kartenzahlungen laufen, kann betroffen sein.

Es geht damit nicht nur um die Frage:

„Wo darf ich mein Geld anlegen?“

Sondern um die wesentlich alltäglichere Frage:

„Welche Bank außerhalb der EU bzw. des EWR kann mich als Kunden in der EU bzw. im EWR künftig noch mit einem normalen Konto bedienen?“

Drittstaat bedeutet auch Schweiz

Bei „Drittstaatenbank“ denkt man schnell an Panama, Georgien, Singapur oder andere weit entfernte Jurisdiktionen.

Aus Sicht des EU-Rechts ist jedoch auch die Schweiz ein Drittstaat.

Damit ist CRD VI keineswegs nur ein Thema für Menschen mit exotischen Offshore-Strukturen.

Auch eine vollkommen klassische Schweizer Bankverbindung eines in Deutschland lebenden Kunden kann in den relevanten Bereich fallen.

Banken des Europäischen Wirtschaftsraums befinden sich dagegen in einer anderen regulatorischen Situation. Dazu gehören neben den EU-Mitgliedstaaten insbesondere Norwegen, Island und Liechtenstein.

Eine Niederlassung irgendwo in Europa genügt nicht

Das neue Regime funktioniert nicht nach dem einfachen Prinzip:

„Dann eröffnet die Bank eben irgendwo in der EU bzw. im EWR eine Filiale und bedient von dort weiterhin alle Kunden in diesem Raum.“

Drittstaatenzweigstellen verfügen gerade nicht über das allgemeine europäische Passporting, das Banken innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nutzen können.

Eine in Deutschland zugelassene Drittstaatenzweigstelle darf ihre entsprechenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht einfach von Deutschland aus in allen anderen EU-/EWR-Staaten anbieten.

Für kleinere Schweizer, amerikanische oder asiatische Institute wird daraus eine nüchterne Rechnung.

Wie viele Kunden mit deutschem Wohnsitz hat die Bank?

Wie profitabel sind diese Kunden?

Und lohnt es sich dafür, eine regulierte deutsche Zweigstelle mit den dazugehörigen Kapital-, Governance-, Melde- und Aufsichtspflichten zu unterhalten?

Wenn die Antwort Nein lautet, hat nicht die Bank ein Problem.

Dann hat der Kunde eines.

Ihre Bank muss Sie nicht plötzlich weniger mögen

Banken führen Geschäftsbeziehungen nicht aus Zuneigung.

Steigt der regulatorische und administrative Aufwand eines Kunden über dessen wirtschaftlichen Wert, kann die einfachste Lösung darin bestehen, diese Kundengruppe künftig nicht mehr anzunehmen oder bestehende Geschäftsbeziehungen zu überprüfen.

Genau denselben Mechanismus kennen Auswanderer bereits aus einem anderen Zusammenhang:

Ein Wohnsitzwechsel kann einen bislang völlig unauffälligen Bankkunden plötzlich zum teuren Compliance-Fall machen – so wie im Beitrag „Ihre Bank kündigt Ihnen nicht, weil Sie auswandern“ beschrieben.

Banken müssen nicht bis 2027 warten

Das neue Drittstaatenzweigstellenregime wird ab dem 11. Januar 2027 angewandt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Banken ihre internen Entscheidungen erst an diesem Tag treffen müssen.

Banken betreiben Risikomanagement.

Sie müssen ihre Kundenbestände analysieren, regulatorische Anforderungen bewerten, Prozesse anpassen und entscheiden, welche Kundengruppen sie unter den neuen Bedingungen künftig betreuen wollen.

Ein Kunde, dessen Betreuung zusätzliche rechtliche Prüfung, Dokumentation oder regulatorische Präsenz erforderlich macht, wird für die Compliance-Abteilung teurer.

Das Ergebnis kann De-Risking sein.

Die Bank entscheidet dann möglicherweise nicht:

„Diesen Kunden dürfen wir nicht mehr behalten.“

Sondern schlicht:

„Diesen Kunden wollen wir unter diesen Bedingungen nicht mehr behalten.“

Genau deshalb kann CRD VI bereits vor dem 11. Januar 2027 praktische Auswirkungen auf Onboarding, KYC-Prüfungen und die Geschäftspolitik einzelner Banken entfalten.

Der erste wichtige Termin ist bereits vorbei

Artikel 21c CRD VI enthält für bestimmte Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, einen Bestandsschutz.

Dieser Stichtag ist bereits verstrichen.

Das bedeutet nicht, dass am 11. Januar 2027 automatisch sämtliche älteren Auslandskonten geschlossen werden.

Ebenso wenig bedeutet Bestandsschutz, dass sich ein alter Vertrag anschließend beliebig um neue Produkte und Dienstleistungen erweitern lässt.

Aber wer heute erstmals eine entsprechende Bankbeziehung aufbauen möchte, kann den Stichtag vom 11. Juli 2026 nicht mehr nachholen.

Reverse Solicitation: Ausnahme ja – Strategie nein

CRD VI enthält eine wichtige Ausnahme.

Wendet sich ein Kunde ausschließlich aus eigener Initiative an eine Drittstaatenbank, kann die sogenannte Reverse Solicitation greifen.

Doch die Ausnahme ist enger, als der Begriff zunächst vermuten lässt.

Hat die Bank oder eine für sie handelnde beziehungsweise mit ihr verbundene Person den Kunden aktiv angesprochen, liegt gerade keine ausschließlich kundenseitige Initiative vor.

Auch lässt sich eine ursprüngliche Kundeninitiative nicht beliebig dazu verwenden, anschließend andere Produktkategorien zu vermarkten.

Reverse Solicitation kann deshalb im Einzelfall relevant sein.

Als Fundament einer langfristigen internationalen Banking-Strategie halten wir sie jedoch für ungeeignet.

„Reverse Solicitation ist eine Ausnahme. Ein Plan ist sie nicht.“

Was CRD VI nicht bedeutet

CRD VI bedeutet:

  • kein Verbot, Vermögen außerhalb der EU bzw. des EWR zu besitzen;
  • kein generelles Verbot bestehender Auslandskonten;
  • keine klassische Kapitalverkehrskontrolle;
  • kein generelles Verbot sämtlicher Finanzdienstleistungen aus Drittstaaten;
  • und die Staatsangehörigkeit ist nicht der zentrale Anknüpfungspunkt.

Die präzisere Aussage lautet:

„Das EU-/EWR-Regime erschwert Kunden in der EU bzw. im EWR den direkten Zugang zu bestimmten Bankdienstleistungen von Instituten außerhalb dieses regulatorischen Raums.“

Das ist weniger spektakulär als die Behauptung eines allgemeinen „Auslandskontenverbots“.

Für internationale Diversifikation ist es jedoch erheblich relevanter.

Transparenz war längst vorhanden

Ausländische Bankkonten europäischer Steuerpflichtiger waren bereits vor CRD VI keineswegs automatisch unsichtbar.

Der internationale automatische Informationsaustausch hat die steuerliche Transparenz grenzüberschreitender Finanzkonten erheblich erhöht.

CRD VI setzt an einem anderen Punkt an.

Es geht nicht primär darum, ob Behörden von einem Konto wissen.

Es verändert die Bedingungen dafür, welche Drittstaatenbank einen Kunden in der EU bzw. im EWR grenzüberschreitend bedienen kann.

Das ist ein qualitativer Unterschied.

Der „Compliance-Wohnsitz“ ist kein Spielzeug

Ein zusätzlicher Wohnsitz außerhalb der EU bzw. des EWR kann strategisch ausgesprochen wertvoll sein.

Aber eine Aufenthaltsgenehmigung, eine Steuernummer und eine Stromrechnung sind nicht automatisch dasselbe wie eine tatsächliche steuerliche Ansässigkeit.

Gegenüber Banken werden Angaben zu Wohnsitz und steuerlicher Ansässigkeit im Rahmen von KYC, CRS und gegebenenfalls weiteren Compliance-Prozessen abgefragt.

Deshalb halten wir wenig von Konstruktionen, deren Funktion darauf beruht, gegenüber einer Bank ein möglichst bequemes Bild der eigenen Ansässigkeit zu erzeugen, das mit der tatsächlichen Situation nicht übereinstimmt.

„Internationale Strukturierung sollte Regulierung berücksichtigen – nicht auf falschen Angaben gegenüber Compliance-Abteilungen beruhen.“

Welche Optionen bleiben?

Die naheliegendste Antwort lautet zunächst:

Wer seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt außerhalb der EU bzw. des EWR hat, befindet sich grundsätzlich in einer anderen Ausgangslage.

Das ist für jemanden relevant, der ohnehin auswandern möchte.

Es wäre allerdings absurd, allein wegen eines Bankkontos in ein Land zu ziehen, in dem man überhaupt nicht leben möchte.

Der Wohnsitz sollte zum Leben passen.

Das Bankensystem sollte zur Vermögensstrategie passen.

Und die steuerliche Struktur sollte zu beidem passen.

Erst das ergibt eine belastbare Gesamtstruktur.

Eine US LLC kann Teil einer Struktur sein – aber sie ist kein Zauberstab

Für Unternehmer kann außerdem eine echte Unternehmensstruktur außerhalb der EU bzw. des EWR relevant sein.

Eine US LLC kann – abhängig vom konkreten Sachverhalt – Teil einer solchen internationalen Struktur sein.

Das bedeutet ausdrücklich nicht:

„LLC gründen, Geld hineinschieben, Problem erledigt.“

Damit beginnen vielmehr weitere Fragen.

Wo wird die Gesellschaft tatsächlich geführt?

Wie wird sie im Wohnsitzstaat des Gesellschafters steuerlich eingeordnet?

Welche Einkünfte erzielt sie?

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Welche Bank führt das Konto?

Welche Dienstleistungen erbringt diese Bank gegenüber wem und wo?

Welche Informationen werden im Rahmen von KYC, CRS oder FATCA verlangt?

Und passt die Gesellschaft überhaupt zur tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit?

Eine US LLC kann deshalb ein möglicher Strukturierungsbaustein sein.

Ob sie im konkreten Fall sinnvoll ist, lässt sich nicht isoliert anhand der Frage beantworten, ob man damit ein Bankkonto eröffnen kann.

Warum es keine universelle „CRD-VI-Lösung“ gibt

Genau an dieser Stelle wird sichtbar, warum einfache „Hacks“ bei internationalen Strukturen so verführerisch – und gleichzeitig so problematisch – sein können.

Ein touristischer Aufenthalt in einem Drittstaat mag ein einzelnes KYC-Problem scheinbar lösen.

Eine zusätzliche Steuernummer verändert möglicherweise die Dokumentation gegenüber einer Bank.

Eine Gesellschaft schafft einen anderen Vertragspartner.

Eine zusätzliche Residency verändert wiederum andere Parameter.

Doch diese Bausteine existieren nicht unabhängig voneinander.

Banking beeinflusst Steuern.

Steuern beeinflussen den Wohnsitz.

Der Wohnsitz beeinflusst Gesellschaftsstrukturen.

Gesellschaftsstrukturen beeinflussen wiederum Banking und Compliance.

Und über allem stehen die persönlichen Ziele desjenigen, für den die Struktur überhaupt geschaffen wird.

Ändert man einen dieser Faktoren, können sich mehrere andere Antworten ebenfalls ändern.

Genau deshalb halten wir wenig von universellen „Hacks“.

Sie lösen häufig eine einzelne Frage, indem sie drei neue aufwerfen.

„Eine gute internationale Struktur löst nicht möglichst viele Einzelprobleme. Sie sorgt dafür, dass die einzelnen Lösungen miteinander funktionieren.“

Eine Lösung muss zum Leben passen – nicht umgekehrt

Ein „Hack“, der bankseitig funktioniert, aber steuerlich ein Problem erzeugt, ist keine Lösung.

Eine Residency, die einer Compliance-Abteilung gefällt, aber nicht der tatsächlichen Lebenssituation entspricht, ebenfalls nicht.

Und eine Gesellschaft, die ausschließlich deshalb existiert, damit irgendwo ein Konto eröffnet werden kann, sollte zumindest die Frage provozieren, ob hier noch die Struktur dem Menschen dient – oder inzwischen der Mensch seiner Struktur.

Internationale Diversifikation bedeutet nicht, möglichst viele Bausteine über möglichst viele Länder zu verteilen.

Sie bedeutet, Abhängigkeiten bewusst zu reduzieren und Strukturen zu schaffen, deren einzelne Bestandteile miteinander funktionieren.

Ein Plan B entsteht vorher

CRD VI ist dafür ein bemerkenswert gutes Beispiel.

Auf den ersten Blick geht es nur um die Frage, ob eine Bank außerhalb der EU bzw. des EWR künftig noch ein Konto für einen Kunden in der EU bzw. im EWR führen kann.

Bei näherer Betrachtung berührt dieselbe Frage Wohnsitz, Steueransässigkeit, Unternehmensstruktur, Bankjurisdiktion, Compliance und Vermögensdiversifikation.

Genau deshalb beginnt internationale Strukturierung selten mit der Frage:

„Wo bekomme ich noch ein Konto?“

Sondern mit einer ganz anderen:

„Wie soll meine Gesamtstruktur aussehen – und welche Bank passt anschließend dazu?“

Wer diese Reihenfolge umkehrt, findet vielleicht schnell eine Bank.

Ob er damit auch eine tragfähige Lösung gefunden hat, ist eine andere Frage.

„Ein Plan B entsteht nicht dann, wenn man ihn braucht. Er entsteht vorher.“

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