Taxes & Structures
Funktionsverlagerung: Wenn Geschäftsfunktionen die Grenze überschreiten
Warum der Umzug eines Unternehmens nicht automatisch eine Funktionsverlagerung ist – und warum es trotzdem sehr teuer werden kann, wenn tatsächlich eine vorliegt.
grenzenlos frei editorial team · 25. Juni 2026 · 9 min read
Wegzugsbesteuerung, Entstrickung, Funktionsverlagerung: Drei Begriffe, die in Auswanderungsdebatten regelmäßig durcheinandergeraten – als wären sie drei Namen für dieselbe Steuer. Sie sind es nicht.
Die Funktionsverlagerung gehört zum internationalen Verrechnungspreisrecht. Ausgangspunkt sind grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen und der Fremdvergleichsgrundsatz. Wer als Selbständiger seine Wohnung kündigt und künftig aus dem Ausland arbeitet, hat allein deshalb keine Funktionsverlagerung nach § 1 AStG ausgelöst.
Liegt dagegen tatsächlich eine Funktionsverlagerung vor, kann ihre wirtschaftliche Bedeutung erheblich sein. Denn dann steht nicht der Zeitwert eines Laptops zur Diskussion, sondern möglicherweise der Barwert des zukünftigen Gewinnpotenzials einer ganzen Geschäftsfunktion – inklusive Chancen, Risiken und immaterieller Werte. Genau deshalb gehören Entstrickung und Funktionsverlagerung gemeinsam auf den Tisch. Aber eben nicht in denselben Topf.

Im vorherigen Beitrag haben wir uns mit der Entstrickungsbesteuerung beschäftigt.
Dabei ging es vereinfacht um die Frage:
„Was geschieht, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven betrieblicher Wirtschaftsgüter verliert oder dieses beschränkt wird?“
Jetzt gehen wir einen Schritt weiter.
Was passiert, wenn innerhalb einer internationalen Unternehmensstruktur nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter neu zugeordnet werden, sondern beispielsweise Produktion, Vertrieb, Entwicklung oder eine andere betriebliche Funktion von einem Unternehmen auf ein verbundenes Unternehmen im Ausland übergeht?
Dann kann eine Funktionsverlagerung vorliegen.
Und damit betreten wir einen Bereich des internationalen Steuerrechts, der nicht nur kompliziert klingt.
Er ist es auch.
Funktionsverlagerung ist keine „Wegzugssteuer für Selbständige“
Beginnen wir mit einem verbreiteten Missverständnis.
Wer als selbständiger Softwareentwickler seine Wohnung in Deutschland kündigt, nach Paraguay zieht und dort weiter programmiert, hat nicht allein deshalb automatisch eine Funktionsverlagerung nach § 1 AStG ausgelöst.
§ 1 AStG gehört zum Verrechnungspreisrecht.
Ausgangspunkt sind grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen und der Fremdvergleichsgrundsatz.
Die besonderen Regeln zur Funktionsverlagerung finden sich insbesondere in § 1 Abs. 3b AStG und der Funktionsverlagerungsverordnung.
Das unterscheidet die Funktionsverlagerung fundamental von den beiden Mechanismen, die wir zuvor behandelt haben.
Wegzugsbesteuerung, Entstrickung und Funktionsverlagerung sind keine drei Varianten derselben Steuer.
Sie können bei einer internationalen Unternehmensstruktur miteinander zusammentreffen.
Aber sie stellen unterschiedliche Fragen.
Was ist überhaupt eine „Funktion“?
Die Funktionsverlagerungsverordnung definiert eine Funktion als eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht und einen organischen Teil des Unternehmens bildet.
Dafür muss nicht einmal ein steuerlicher Teilbetrieb vorliegen.
Das klingt abstrakter, als es ist.
Funktionen können beispielsweise sein:
- Produktion.
- Vertrieb.
- Forschung und Entwicklung.
- Einkauf.
- Marketing.
- Finanzierung.
- Kundenservice.
Auch eine bestimmte Geschäftstätigkeit für eine bestimmte Region kann eine abgrenzbare Funktion darstellen.
Die steuerliche Betrachtung bezieht dabei auch die verwendeten Wirtschaftsgüter, immateriellen Werte sowie die mit der Tätigkeit verbundenen Chancen und Risiken ein.
Es geht also nicht darum, ob irgendein Gegenstand von Deutschland nach Florida, Paraguay oder Singapur gebracht wurde.
Es geht um einen wirtschaftlichen Zusammenhang.
Wann wird daraus eine Funktionsverlagerung?
Eine Funktionsverlagerung kann vorliegen, wenn eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie mitübertragener oder zur Nutzung überlassener Wirtschaftsgüter oder sonstiger Vorteile ganz oder teilweise übertragen oder überlassen wird, sodass das übernehmende Unternehmen diese Funktion ausüben oder eine bestehende Funktion ausweiten kann.
Nehmen wir ein vereinfachtes Beispiel.
Eine deutsche Gesellschaft entwickelt und vertreibt bislang eine Software.
Nun wird der Vertrieb für Lateinamerika auf eine verbundene Auslandsgesellschaft übertragen.
Diese erhält beispielsweise bestehende Vertriebsstrukturen, Marktinformationen, bestimmte Kundenbeziehungen oder Nutzungsrechte und übernimmt zugleich die entsprechenden Marktchancen und Risiken.
Dann lautet die steuerliche Frage nicht lediglich:
„Welchen Wert hat irgendein einzelnes übertragenes Wirtschaftsgut?“
Sondern möglicherweise:
„Welchen wirtschaftlichen Wert besitzt die verlagerte Funktion als Ganzes?“
Und genau hier beginnt das eigentliche Problem.
Das Transferpaket
Die verlagerte Funktion als Ganzes bildet im Funktionsverlagerungsrecht das sogenannte Transferpaket.
Das ist ein zentraler Unterschied zur klassischen Vorstellung einer Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter.
Zum Transferpaket können die mit der Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken sowie übertragene oder überlassene Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile gehören.
Damit reicht es nicht unbedingt, eine Liste anzulegen:
- Laptop: 1.200 Euro.
- Softwarelizenz: 5.000 Euro.
- Büromöbel: 3.000 Euro.
Denn der wirtschaftliche Wert einer funktionierenden Vertriebsorganisation kann offensichtlich erheblich höher sein als die Summe ihrer Schreibtische und Computer.
Das deutsche Steuerrecht versucht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen, den Wert der Funktion als Ganzes zu erfassen.
Plötzlich geht es um zukünftige Gewinne
Und jetzt wird die Funktionsverlagerung wirtschaftlich interessant.
Kann für das Transferpaket kein geeigneter Fremdvergleichspreis anhand von Vergleichsdaten festgestellt werden, sieht § 1 Abs. 3b AStG eine Bewertung des Transferpakets nach den gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen vor.
Dabei spielen insbesondere die Gewinnpotenziale der beteiligten Unternehmen eine wesentliche Rolle.
Berücksichtigt werden unter anderem:
- erwartbare, der Funktion zurechenbare Gewinne
- tatsächlich vorhandene Handlungsalternativen
- Chancen und Risiken
- Standortvorteile und Standortnachteile
- Synergieeffekte
- Kapitalisierungszinssätze
- Kapitalisierungszeiträume
Damit reden wir plötzlich nicht mehr über den Zeitwert eines Computers.
Wir reden möglicherweise über die Frage:
„Welchen Barwert besitzt das zukünftige Gewinnpotenzial einer verlagerten Geschäftsfunktion?“
Und genau deshalb können bei der Bewertung erhebliche Beträge entstehen.
Aber nicht jedes Transferpaket muss zwingend als Ganzes bewertet werden
Auch hier lohnt sich Genauigkeit.
§ 1 Abs. 3b AStG sieht Voraussetzungen und Ausnahmen für die Bewertung eines Transferpakets vor.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann deshalb von einer Transferpaketbewertung abgesehen werden.
Deshalb ist die Aussage „Funktionsverlagerung = immer Bewertung des gesamten Unternehmens“ falsch.
Ebenso falsch wäre aber: „Wir übertragen einfach jedes Wirtschaftsgut einzeln und umgehen damit die Bewertung der Funktion.“
Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Vorgang.
Bei der Bewertung entscheidet sich, wie teuer es wird
Und damit kommen wir zu einem Punkt, dessen Bedeutung kaum überschätzt werden kann.
Bei einer Funktionsverlagerung existiert häufig kein Marktpreisschild, auf dem der Wert der übertragenen Funktion steht.
Stattdessen müssen Annahmen getroffen werden.
- Wie hoch sind die zukünftigen Gewinne?
- Welcher Teil davon ist tatsächlich der verlagerten Funktion zuzurechnen?
- Welche Risiken übernimmt das aufnehmende Unternehmen?
- Welche Risiken verliert das abgebende Unternehmen?
- Welche Handlungsalternativen hätten beide Unternehmen?
- Welche Standortvorteile entstehen?
- Welcher Kapitalisierungszeitraum ist angemessen?
- Und welcher Zinssatz bildet die tatsächlichen Risiken realistisch ab?
Schon unterschiedliche, jeweils begründungsbedürftige Annahmen können bei langfristigen Gewinnpotenzialen zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Deshalb ist es keine besonders überzeugende Strategie, die Bewertungsfrage erst dann ernst zu nehmen, wenn die Finanzverwaltung bereits eigene Vorstellungen entwickelt hat.
Ein methodisch belastbares Gutachten kann hier den entscheidenden Unterschied machen: nicht um einen möglichst niedrigen Fantasiewert zu produzieren, sondern um einen fachlich vertretbaren Fremdvergleichswert nachvollziehbar herzuleiten und unangemessenen oder zu pauschalen Annahmen eine belastbare Bewertung entgegenzustellen.
Im grenzenlos Netzwerk stehen hierfür spezialisierte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Verfügung, die solche Bewertungen und deren steuerliche Dokumentation fachgerecht begleiten können.
Der persönliche Wegzug ist noch keine Funktionsverlagerung
Hier müssen wir besonders sauber unterscheiden.
Ein Freelancer kann natürlich wirtschaftliche Strukturen besitzen:
- Software,
- Marken,
- Vertragsbeziehungen,
- Mitarbeiter,
- Prozesse
- oder andere Werte.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sein persönlicher Wegzug eine Funktionsverlagerung nach § 1 AStG darstellt.
Die erste Frage lautet vielmehr:
„Zwischen welchen Unternehmen beziehungsweise nahestehenden Personen findet überhaupt eine grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung statt?“
Erst danach kann geprüft werden, ob innerhalb dieser Beziehung tatsächlich eine Funktion übertragen oder überlassen wurde.
Das ist etwas völlig anderes als die pauschale Aussage: „Wer sein Einzelunternehmen mit ins Ausland nimmt, unterliegt der Funktionsverlagerungsbesteuerung.“
Gerade bei einem Einzelunternehmer können stattdessen zunächst die im vorherigen Beitrag behandelten Entstrickungsregeln relevant sein.
Damit schließt sich der Kreis zu Artikel 13.
Ein neues Unternehmen im Ausland ist nicht automatisch eine Funktionsverlagerung
Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung.
Wenn eine Unternehmensgruppe im Ausland eine neue Gesellschaft gründet und diese eine neue Tätigkeit aufnimmt, folgt daraus allein noch keine Funktionsverlagerung.
Entscheidend ist, ob tatsächlich eine bereits bestehende Funktion ganz oder teilweise übertragen oder überlassen wurde.
Dafür ist insbesondere zu betrachten:
- Was wurde vorher in Deutschland gemacht?
- Was wird danach im Ausland gemacht?
- Welche Wirtschaftsgüter oder immateriellen Werte gingen über?
- Welche Chancen und Risiken wechselten?
- Welche sonstigen Vorteile wurden übertragen?
- Und welche Funktion wurde in Deutschland eingeschränkt oder aufgegeben?
Das ist wesentlich aussagekräftiger als die Frage, ob zwischen deutscher Gewerbeabmeldung und ausländischer Firmengründung drei Wochen oder drei Monate lagen – und es hängt eng mit der Frage zusammen, wo Steuerwohnsitz und Betriebsstätte tatsächlich liegen.
Deshalb funktioniert auch der „Hard Cut“ nicht als Zaubertrick
Eine deutsche Struktur schließen, einige Zeit warten und danach eine Auslandsgesellschaft gründen, kann wirtschaftlich tatsächlich eine echte Beendigung und einen unabhängigen Neustart darstellen.
Es kann aber ebenso lediglich die äußere Form einer faktischen Fortführung sein.
Entscheidend sind die wirtschaftlichen Tatsachen.
Eine künstlich erzeugte zeitliche Distanz macht aus einer übertragenen Funktion keine Neugründung.
Umgekehrt sollte eine tatsächlich eigenständige Neugründung auch nicht allein deshalb zur Funktionsverlagerung erklärt werden, weil der Unternehmer vorher bereits in Deutschland unternehmerisch tätig war.
Der richtige Maßstab lautet daher nicht: „Wie sieht es aus?“ Sondern: „Was ist wirtschaftlich tatsächlich passiert?“
Dokumentation ist hier keine lästige Formalität
Gerade deshalb ist die Dokumentation so wichtig.
Wer erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung rekonstruieren muss,
- welche Funktionen vor dem Vorgang bestanden,
- welche Wirtschaftsgüter verwendet wurden,
- welche immateriellen Werte existierten,
- welche Chancen und Risiken zugeordnet waren,
- welche Verträge übertragen wurden,
- welche Handlungsalternativen bestanden
- und auf welchen Annahmen die damalige Bewertung beruhte,
hat ein offensichtliches Beweisproblem.
Für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen bestehen besondere steuerliche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.
Funktionsverlagerungen müssen deshalb im Verrechnungspreiskontext entsprechend sorgfältig dokumentiert werden.
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise behandeln diesen Themenkomplex ausführlich.
Drei Mechanismen – drei unterschiedliche Fragen
Wegzugsbesteuerung § 6 AStG
Kernfrage
Was geschieht mit bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn Deutschlands Besteuerungsrecht betroffen ist?
Entstrickung
Kernfrage
Was geschieht mit stillen Reserven betrieblicher Wirtschaftsgüter, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht daran verliert oder dieses beschränkt wird?
Funktionsverlagerung
Kernfrage
Was ist fremdvergleichskonform zu vergüten, wenn zwischen nahestehenden Unternehmen eine Funktion grenzüberschreitend verlagert wird?
Sie können in einer komplexen internationalen Struktur miteinander in Berührung kommen.
Aber sie sind nicht austauschbar.
Und genau deshalb führt die Frage „Muss ich beim Auswandern Wegzugssteuer bezahlen?“ bei einem Unternehmer häufig nicht zu einer einzigen Antwort, sondern zunächst zu einer ganzen Reihe weiterer Fragen.
Fazit: Nicht jeder Wegzug verlagert eine Funktion
Eine Funktionsverlagerung ist weder die „Wegzugssteuer für Freelancer“ noch automatisch die steuerliche Folge davon, dass ein Unternehmer künftig aus dem Ausland arbeitet.
Sie gehört zum internationalen Verrechnungspreisrecht und setzt einen ganz anderen Prüfungsmaßstab voraus.
Liegt tatsächlich eine Funktionsverlagerung vor, kann ihre wirtschaftliche Bedeutung allerdings erheblich sein.
Denn dann geht es möglicherweise nicht nur um den Wert einzelner Wirtschaftsgüter.
Es geht um eine Funktion als Ganzes – und damit unter Umständen um Chancen, Risiken, immaterielle Werte und zukünftige Gewinnpotenziale.
„Genau deshalb gehören Entstrickung und Funktionsverlagerung zwar gemeinsam auf den Tisch. Aber eben nicht in denselben Topf.“
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Einordnung und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Maßgeblich sind stets der Einzelfall, die jeweils geltenden Vorschriften und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.
Sources & further data
- § 1 AStG — Berichtigung von Einkünften, Fremdvergleichsgrundsatz und Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3b AStG)
- Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV 2022) — Begriff der Funktion, Funktionsverlagerung und Transferpaket
- Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (BMF) — Amtliche Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisen, Funktionsverlagerung und Dokumentation
- § 6 AStG — Besteuerung des Vermögenszuwachses bei Wegzug (zur Abgrenzung)
- § 4 EStG — Entnahmefiktion bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (Entstrickung)
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